Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Seit der Gesetzgeber im Jahr 1989 den Begriff „Praxisklinik“ erstmal ins SGB V aufnahm, kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, was genau der Terminus eigentlich bezeichnet.

Zwar statuiert § 115 Abs. 2 Nr. 1 relativ klar, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. Wie genau der stationäre Aspekt in einer Praxisklinik ausgestattet sein muss, darüber allerdings schweigt das Gesetz. Das führt naturgemäß zu unterschiedlichen Interpretationen – wie auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unlängst zu entscheiden hatte.

Klinik ohne Betten?

Ein Zahnarzt hatte auf seiner Website seine Praxis als „Praxisklinik“ beworben, weil er dort auch größere Operationen durchführte. Da er allerdings keine Behandlungsnachsorge über Nacht anbot, verklagte ihn die Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung.

Während das Landgericht Essen in erster Instanz dem Zahnarzt Recht gab, weil es eine begriffliche Verwandtschaft des Wortes „Praxisklinik“ mit dem Begriff „Tagesklinik“ erblickte (Az. 44 O 21/17), gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Wettbewerbszentrale Recht und entschied: Eine Zahnarztpraxis darf sich nicht „Praxisklinik“ nennen, wenn der Zahnarzt dort ausschließlich ambulante Behandlungen anbietet (Az. 4 U 161/17).

Die Richter argumentierten dabei auch mit der Erwartungshaltung der Patienten. Diese dürften von einer Praxisklinik zu Recht erwarten, dass dort, zumindest ausnahmsweise, eine vorübergehende stationäre Aufnahme möglich sei – und zwar auch über Nacht. Nur wenn das der Fall sei, präsentiere sich die Praxisklinik als vorzugswürdige Alternative zu einer rein ambulanten Zahnarztpraxis. Fehle es an dieser Option, sei die Verwendung des Begriffes „Praxisklinik“ wettbewerbswidrig.

Der betroffene Zahnarzt hat gegen die Entscheidung des OLG Hamm zwar Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Die höchsten deutschen Zivilrichter haben die Beschwerde jedoch zurückgewiesen (Az. I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des OLG Hamm rechtskräftig.

Besser auf Nummer sicher gehen

Als Fazit bleibt festzuhalten: Eine ambulante Einrichtung, die sich zu Werbezwecken als „Klinik“ bezeichnet, muss stets die Möglichkeit vorsehen, Patienten zumindest vorübergehend auch stationär aufzunehmen. Ist das nicht der Fall, sollten die Inhaber sich für eine andere Praxisbezeichnung entscheiden, um juristisches Ungemach sowie Rügen durch die Kammer zu vermeiden.