Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Zunächst die gute Nachricht: Wer sich seinen Arbeitsplatz in Klinik oder MVZ mit einem Aufhebungsvertrag “abkaufen” lässt, zahlt auf die Abfindungssumme keine Sozialversicherungsabgaben. Es bleibt also deutlich mehr Netto vom Brutto als bei klassischen Lohnzahlungen.

Die schlechte Nachricht: Ärztinnen und Ärzte, die ihren Job gegen Geld quittieren, dürfen trotzdem nicht die volle Summe behalten. Denn auch wenn die Sozialkassen sich zurückhalten – das Finanzamt verlangt sehr wohl seinen Anteil an der Abfindung: und zwar vom ersten Euro an. Das kann unschöne Folgen haben. Der Grund: Da Abfindungen, wie auch das normale Gehalt, der Lohnsteuer unterliegen, erhöht die Extrazahlung die im Veranlagungsjahr zu versteuernden Einkünfte. Wer nicht ohnehin schon den Spitzensteuersatz zahlt, rutscht durch Steuerprogression schnell in einen teureren Tarif.

Gib mir fünf!

Diese Ungerechtigkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Effekte zumindest in Teilen gemildert: mit der Regelung des Paragrafen 34 Einkommensteuergesetz (EstG), der sogenannten Fünftel-Regelung. Sie begünstigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Abfindung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen” im Sinne von Paragraf 24 EStG erhalten.

Wie im Steuerrecht nicht anders zu erwarten, bedarf es allerdings etlicher, nicht ganz unkomplizierter Zwischenschritte, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen.

Zunächst gilt es, die Summe aus dem Jahreseinkommen ohne Abfindung und einem Fünftel des Abfindungsbetrags zu bilden und für diesen Betrag die Lohnsteuer zu ermitteln. Anschließend wird die Lohnsteuer berechnet, die im Veranlagungsjahr ohne die Abfindung zu zahlen gewesen wäre und die Differenz aus den beide Beträgen gebildet. Dieser Differenzbetrag ist anschließend mit fünf zu multiplizieren, um die auf die Abfindung zu zahlende Lohnsteuersumme zu erhalten.

Wem das zu kompliziert ist, nutzt den Steuerrechner des BMF: https://www.bmf-steuerrechner.de/

Effekt hängt von der Höhe des Gehalts ab

Wie durchschlagende der Effekt der Fünftel-Regelung ist, hängt davon ab, wie hoch das Gehalt (und die Abfindung) des betreffenden Arztes war. Je niedriger die Summen, desto umfassender kann profitiert werden. Bei sehr üppigen Einkünften sind die Auswirkungen des Paragrafen 34 EStG eher zu vernachlässigen.

Wer mit seinem angehenden Ex-Arbeitgeber noch gesittet sprechen kann, hat es aber auch bei größeren Summen in der Hand, seine Steuerlast zumindest zu senken –indem er sich seine Abfindung in Raten auszahlen lässt. Eine solche Regelung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn ein Arzt im folgenden Kalenderjahr niedrigere Einkünfte erwartet, etwa, weil er noch keinen Anschlussjob hat oder in der neuen Stelle nur in Teilzeit arbeitet.