Abrechnung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Gut gedacht, aber leider schlecht gemacht
Nina GrellmannZum ersten Januar dieses Jahres wurden zwei neue Gebührenordnungspositionen in den EBM eingeführt. Sie sollen beim Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zum Einsatz kommen. Doch leider können die beiden GOP nicht bei allen Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Die Idee ist gut: Bemerkt ein Arzt oder eine Ärztin Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung, sollen sie dies an das Jugendamt melden beziehungsweise mit dem Jugendamt eine oder mehrere Fallbesprechungen durchführen. Dazu wurden extra zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Die GOP 01681 sowie die GOP 01682. Beide GOP sind von allen Facharztgruppen berechnungsfähig, mit Ausnahme von Humangenetikern, Laboratoriumsmedizinern, Nuklearmedizinern, Pathologen und Strahlentherapeuten.
GOP 01681
Für die Erstellung und Übermittlung der Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt kann einmal pro Behandlungsfall die GOP 01681 mit derzeit 14,17 Euro (102 Punkte) in Rechnung gestellt werden. Dazu muss ein entsprechender Meldebogen ausgefüllt werden, in dem die Punkte sowie die Beobachtungen dargestellt werden, die zu der Annahme führen, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sei. Außerdem müssen gegebenenfalls erfolgte Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung angegeben werden. Sollten bereits weitere Stellen miteinbezogen worden sein, ist das ebenfalls zwingend zu dokumentieren. Die anonyme Besprechung der Anhaltspunkte mit den zuständigen Stellen sowie die Übergabe von Kontaktinformationen forensischer Stellen zur Durchführung einer forensischen Dokumentation sind bereits mit der GOP abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden. Das Gleiche gilt für den Empfang und die Verarbeitung einer Rückmeldung des Jugendamtes zum weiteren Fortgang des Verfahrens.
GOP 01682
Die GOP 01682 bildet die Fallbesprechung zur Gefährdungseinschätzung mit dem Jugendamt ab. Sie wird aktuell mit 15,28 Euro (128 Punkte) je vollendete zehn Minuten honoriert und kann höchstens achtmal im Krankheitsfall angesetzt werden. Die Fallbesprechung kann persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt werden. Wird die Leistung als Videofallkonferenz erbracht, muss sie durch eine bundeseinheitliche Kodierung gekennzeichnet werden. Wichtig! Die GOP 01682 wird nur honoriert, wenn das Jugendamt die Fallbesprechung initiiert hat. Das heißt für Sie: Bitte sauber dokumentieren!
Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Angst vor Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht brauchen Sie im Falle eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung bei der Zusamenarbeit mit dem Jugendamt nicht zu haben. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sieht vor, dass Berufsgeheimnisträger, zu denen auch Ärztinnen und Ärzte gehören, das Recht haben, sich bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt zu wenden und personenbezogene Daten zu übermitteln.
Keine Abrechnung ohne Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c SGB V
So weit so gut. Wäre da nicht eine entscheidende Voraussetzung für die Berechnungfähigkeit: Damit GOP 01681 und GOP 01682 überhaupt in Rechnung gestellt werden können, müssen die jeweiligen regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene geschlossen haben. Darin soll die Zusammenarbeit von Vertragsärztinnen und -ärzten mit den Jugendämtern geregelt sein, falls im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen, einer ärztlichen Behandlung oder der Behandlung von Familienangehörigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Eine solche Vereinbarung besteht aktuell aber gerade einmal für drei der 17 KVen. Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte aus beispielsweise Berlin, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland zwar bitte sofort an das zuständige Jugendamt melden, wenn sie den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, sie diese Leistung aber sozusagen pro bono erbringen müssen. Wenn man bedenkt, dass im weiteren Verlauf noch zusätzliche zeitintensive Gespräche notwendig sein können, ist dieser Umstand nicht im Sinne des Schutzes Minderjähriger.
Stand der jeweiligen Kooperationsvereinbarungen: Zähe oder keine Verhandlungen
Auf Nachfrage der Redaktion bei den regionalen KVen zum Stand der jeweiligen Kooperationsvereinbarungen wurden unterschiedliche Gründe für das Fehlen ebensolcher genannt. Manche KVen, unter anderem Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen, stecken noch in den Verhandlungen, deren Ende zum Teil noch nicht abzusehen sind. Die KV Bremen hat sich zuletzt im Mai an das Land mit der Bitte gewandt, Vertragsgespräche aufzunehmen, Stand Ende Juni wurde ihr nicht einmal ein Ansprechpartner genannt.
Kampagne „Missbrauch verhindern!“
Die bundesweite Kampagne „Missbrauch verhindern!“ der Polizeilichen Kriminalprävention klärt erwachsene Bezugspersonen von Kindern über Erscheinungsformen von sexuellem Kindesmissbrauch auf, zeigt Hilfemöglichkeiten und informiert über den Ablauf eines Strafverfahrens. Eine kostenlose Broschüre, zum Beispiel für Ihr Wartezimmer, können Sie anfordern unter www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/194-missbrauch-verhindern/.
Dieses Handzeichen gilt international als stiller Hilferuf bei häuslicher Gewalt.
Können Sie abrechnen?
Besteht aktuell für Ihre KV eine Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c SGB V?
Württemberg (KVBW) JA
Bayern (KVB) nein
Berlin (KV Berlin) nein
Brandenburg (KVBB) k. A.
Bremen (KV Bremen) nein
Hamburg (KVH) voraussichtl. ab 09 oder 10/24
Hessen (KVH) JA
Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) JA
Niedersachsen (KVN) nein, frühestens ab 10/24
Vereinigung Nordrhein (KVNO) k. A.
Rheinland-Pfalz (KV RLP) nein
Saarland (KVS) nein
Sachsen (KVS) nein
Sachsen-Anhalt (KVSA) k. A.
Schleswig-Holstein (KVSH) nein
Thüringen (KVT) nein
Westfalen-Lippe (KVWL) nein
Polizeiliche Kriminalstatistik 2023
18.497 registrierte Kinder wurden Opfer sexualisierter Gewalt.
16.291 Opfer waren zum Zeitpunkt der Missbrauchshandlungen zwischen 6 und 14 Jahre alt.
2.206 Kinder waren jünger als 6 Jahre.
75,6 % der betroffenen Kinder waren weiblich.
3.878 Opfer waren mit der/dem Tatverdächtigen verwandt.
463 waren mit der/dem Tatverdächtigen eng befreundet.
3.006 waren mit der/dem Tatverdächtigen bekannt bzw. befreundet.
1.005 hatten mit der/dem Tatverdächtigen eine formelle soziale Beziehung in Institutionen, Organisationen und Gruppen.
1.812 Opfer kannten die Tatverdächtige/den Tatverdächtigen durch eine flüchtige Bekanntschaft.
5.144 hatten mit der/dem Tatverdächtigen keine (Vor-)Beziehung.
Bei 3.189 ist die Beziehung ungeklärt.
Dunkelfeldforschungen gehen davon aus, dass etwa jede/r siebte bis achte Erwachsene in Deutschland in der Kindheit und Jugend sexuelle Gewalt erlitten hat.
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: www.aktion-tu-was.de