Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die klassische Symptomatik beim Fußpilz zeichnet sich durch Rötung, Hautschuppung und vor allem Juckreiz aus. Auch wenn eine Fußpilzerkrankung (Tinea pedis) oftmals eine Prima-vista-Diagnose ist, müssen in einigen Fällen dennoch andere Dermatosen differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden, so beispielsweise eine Psoriasis, ein Ekzem, welches häufig allergisch verursacht ist, oder auch eine bakterielle Entzündung der Haut.

Beratung und Untersuchung bei Fußpilz

Zur Abrechnung von Fußpilz kommt bei GKV-Patienten zum Erstkontakt immer die Versichertenpauschale (03000) und bei chronisch Kranken zusätzlich die 03220 in Frage. Damit sind dann alle Beratungen und körperlichen Untersuchungen im laufenden Quartal abgedeckt. In einigen Fällen ist sicher auch ein ärztliches Gespräch von mindestens zehn Minuten Dauer indiziert, abrechenbar mit der 03230 pro vollendete zehn Minuten, unter Umständen auch mehrfach pro Sitzung.

Anders bei Privatpatienten und GOÄ-Abrechnung. Hier ist beim Erstkontakt immer die Nr. 1 oder auch bei mindestens zehn Minuten die Nr. 3 sowie in den meisten Fällen die Nr. 5 für eine symptomorientierte Untersuchung fällig. Neben den Nrn. 1 und/oder 5 ist einmalig im Behandlungsfall eine Sonderleistung ab Nr. 200 erlaubt. In einigen Fällen, in denen sich die Hautveränderungen nicht allein auf die Füße beschränken, dürfte aus differentialdiagnostischen Gründen auch die Nr. 7 gerechtfertigt sein, die dann allerdings die Untersuchung der gesamten Haut und der angrenzenden Schleimhäute beinhaltet.

Materialentnahme bei Fußpilz

Vor allem wenn eine Blickdiagnose nicht zum Ziel führt, ist die Untersuchung von Hautmaterial erforderlich. Die Gewinnung solcher Proben ist im EBM nicht gesondert abrechenbar. In der GOÄ gibt es dafür die Nr. 298, die Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Bei Proben vom Nagel kann die Nr. 743 analog abgerechnet werden. Bei der Nr. 743 handelt es sich zwar um eine therapeutische Leistung, aber der Aufwand ist vergleichbar.

Mykologische Untersuchungen bei Fußpilz

Eine orientierende Untersuchung des entnommenen Materials zur Klärung, ob eine Hautmykose vorliegt, kann auch in der Hausarztpraxis mit Standardnährböden durchgeführt und dann im EBM mit der 32151 abgerechnet werden.

In der GOÄ gibt es eine eigene Abrechnungsposition zum Nachweis von Pilzen mit einfachen Nährböden (beispielsweise dem Sabouraud-Nährboden), die Nr. 4715, die bei verschiedenen Nährböden bis zu fünfmal pro Probe berechnet werden kann. Sowohl im EBM als auch in der GOÄ sind die Kosten für die Materialien in der Gebühr enthalten und nicht gesondert abrechenbar.

Die Probe kann aber auch direkt mikroskopisch untersucht werden, entweder nativ oder nach einfacher Färbung, in beiden Fällen abrechenbar mit der 32045.

In der GOÄ existieren hier zwei Nummern, einmal die Nr. 4710 für die Untersuchung des Nativmaterials und zum anderen die Nr. 4711 für die Untersuchung des Materials nach Präparation oder aufwendigerer Anfärbung.

Mykologie für Hausärzte
Labormedizinische Untersuchungen im Überblick
EBM

  • 32151 Mykologische Untersuchung mit einem Standardnährboden
  • 32045 Mikroskopische Untersuchung, nativ oder nach einfacher Färbung

GOÄ

  • 4710 Mikroskopische Untersuchung Nativmaterial
  • 4711 Mikroskopische Untersuchung nach Präparation oder aufwendigerer Anfärbung
  • 4715 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch Züchtung auf einfachen Nährböden