Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Wir alle wissen, dass die psychische Konstitution den Verlauf von Krankheiten beeinflussen kann. Schwierig wird es dann, wenn wir eine körperliche Störung finden, aber keine dazugehörende Krankheit diagnostizieren können. Da Hausarztpraxen in der Regel die erste Anlaufstelle sind, kommt es zum Beispiel bei funktionellen Störungen darauf an, die Betreffenden zu beruhigen und gegebenenfalls genauer abzuklären, ob eine psychosomatische Erkrankung vorliegt.

Damit die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 und 35110 abgerechnet werden dürfen, muss eine Abrechnungsgenehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) vorliegen. In der Psychotherapie-Vereinbarung ist die fachliche Qualifikation geregelt. § 5 (6) schreibt dazu für die psychosomatische Grundversorgung (GOP 35100 und 35110) eine mindestens dreijährige Erfahrung in selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit sowie mindestens 80 Stunden Schulung vor. Die Schulung gliedert sich in 20 Stunden zur psychosomatischen Krankheitslehre, 30 Stunden Reflexion der Arzt-Patienten-Beziehung in anerkannten Balint-Gruppen und 30 Stunden Erlernen der verbalen Intervention.

Psychosomatische Erkrankung als Hausarzt abrechnen

  • GOP 35100: Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände. Grundvoraussetzung für eine psychosomatische Behandlung ist, dass ein psychosomatischer Krankheitszustand differenzialdiagnostisch geklärt und die ätiologischen Zusammenhänge niedergeschrieben wurden. Die Mindestdauer der Leistung beträgt 15 Minuten. Ganz wichtig: GOP 35100 und direkt anschließend die verbale Intervention nach GOP 35110 sind nebeneinander ausgeschlossen.
  • GOP 35110: Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen. Auch hier beträgt die Mindestdauer 15 Minuten. GOP 35110 darf bis zu dreimal an einem Tag durchgeführt werden. Aber wichtig: In einer Sitzung darf die verbale Intervention nur einmal abgerechnet werden. Wer eine verbale Intervention von 50 Minuten Dauer in einer Sitzung dreimal abrechnen will, bekommt sicher Ärger. Wenn an einem Tag zwei oder sogar drei Sitzungen mit verbaler Intervention notwendig werden, so muss aus Sicherheitsgründen dies in der Patientenakte dokumentiert sein. Auch in der Abrechnung sollten die Uhrzeiten dokumentiert werden, weil sonst die Abfrage der KV bei der Abrechnungsprüfung sicher erfolgen wird.

Fallstricke bei der Abrechnung psychosomatischer Probleme vermeiden

Im hausärztlichen Versorgungsbereich gibt es das problemorientierte hausärztliche Gespräch (GOP 03230/04230), das begrenzt je vollendete zehn Minuten abrechenbar ist. Darüber ist nur eine stichwortartige Notiz über das Thema nötig. In der Abrechnung wird kein spezieller ICD-10-Code gefordert. Darüber könnte man, ohne KV-Genehmigung für GOP 35100/35110, die Besprechung psychosomatischer Probleme abrechnen. Sinnvoller ist es aber, in solch einem Fall an entsprechend qualifizierte Kollegen oder Kolleginnen zu überweisen.

Anders als das problemorientierte hausärztliche Gespräch setzt die psychosomatische Grundversorgung eine passende ICD-10-Kodierung voraus. Dabei passen zum Beispiel die somatoformen Störungen (ICD-10GM: F45.-). Bitte beachten: Bei psychosomatischen Erkrankungen kommen zum Beispiel Depressionen oder Angststörungen oft als Komorbiditäten vor. Deren Kodierung alleine in der Abrechnung reicht aber nicht aus, damit die GOP der psychosomatischen Grundversorgung akzeptiert wird.