Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (§ 132g SGB V). Diese soll ein individuell zugeschnittenes Beratungsangebot über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase enthalten.

Zusammenarbeit wird honoriert

Für die Versorgungsplanung verantwortlich ist ein qualifizierter Berater, den die jeweilige Einrichtung bestimmt. Allerdings kommt es oft zu derart komplexen Fragestellungen, dass auch die Einbindung des behandelnden Arztes notwendig wird. Wenn Sie also gebeten werden, persönlich am Beratungsprozess teilzunehmen, können Sie sich Ihre Leistung auch entsprechend mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 37400 (Zusatzpauschale für die Beteiligung an der Beratung eines Patienten in Zusammenarbeit mit dem Berater gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V) honorieren lassen. Für die Beteiligung an der Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung in Höhe von 100 Punkten, also 10,99 €.

Voraussetzungen für die Abrechnung

Damit Sie die GOP 37400 als Vertragsarzt in Rechnung stellen dürfen, müssen Sie in die Versorgungsplanung gemäß § 132g Abs. 3 SGB V für einen Patienten, der in einem vollstationären Pflegeheim beziehungsweise einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt und dort von einem Betreuer versorgt wird, miteinbezogen werden. Dazu ist es erforderlich, an einem patientenorientierten Gespräch und/oder einer patientenorientierten Fallbesprechung teilzunehmen – beides durchgeführt vom verantwortlichen Berater. Auch die Abstimmung der schriftlichen Patientenverfügung für Notfallsituationen in Zusammenarbeit mit dem Berater berechtigt zum Ansetzen der GOP 37400.

Ob Sie an einer oder mehreren Sitzungen teilnehmen (auch telefonisch), spielt bei der Abrechnung keine Rolle. Die GOP 37400 ist auch dann berechnungsfähig, wenn Sie eine Videofallkonferenz durchführen. Dann gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä (Bundesmantelvertrag der Ärzte) entsprechend. Die GOP darf allerdings nur einmal im Behandlungsfall angesetzt werden.

Wichtig: Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit dem verantwortlichen Berater reichen alleine nicht aus, um die Zusatzpauschale in Rechnung zu stellen – selbstverständlich dürfen die Leistungen aber fakultativ zu den obligaten Inhalten erbracht werden. Achten Sie darauf, gegenüber der KV (Kassenärztliche Vereinigung) durch entsprechende Dokumentation Ihre Beteiligung an der Versorgungsplanung nachweisen zu können.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOP ist für Hausärzte nicht neben den palliativmedizinischen Zuschlägen 03371 bis 03373 abrechenbar. Außerdem ist sie nicht neben 37120, 37305, 37306, 37318 und 37320 berechnungsfähig.

Zeitgemäße Entscheidung

Die Aufnahme der GOP 37400 in den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist der Bevölkerungsentwicklung geschuldet: Prognosen gehen davon aus, dass 2060 jeder dritte Deutsche mindestens 65 Jahre alt sein wird. Dementsprechend muss auf den Bedarf einer älteren Bevölkerung eingegangen werden. Ziel ist, den Patienten eine Vorstellung über die medizinischen Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses zu vermitteln sowie mögliche Notfallsituationen zu thematisieren.