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Abrechnung

Wer die kardiorespiratorische Polygraphie mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 30900 und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) abrechnen möchte, benötigt die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“.

Weiterbildung zum Schlafmediziner

In der Vergangenheit waren lediglich Fachärztinnen und -ärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin‚ Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeinmedizin sowie Pneumologie dazu berechtigt, diese Zusatzbezeichnung zu erwerben. Seit Oktober 2020 können auch Fachärztinnen und -ärzte für Kardiologie die mindestens sechsmonatige Weiterbildung zum Schlafmediziner absolvieren. Das bedeutet, dass seit April 2021 die ersten entsprechend qualifizierten Kardiologen die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen (SBAS) erbringen und berechnen dürfen.

Genehmigungspflicht durch die KV

Durchführung und Abrechnung der kardiorespiratorischen Polygraphie und der kardiorespiratorischen Polysomnographie bei GKV-Versicherten setzen eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

GOP 30900

Die kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) ist mit 640 Punkten bewertet; das entspricht derzeit 71,20 Euro.

Sie ist bei Patienten angezeigt, deren klinische Untersuchung die typischen Befunde einer SBAS ergeben haben. Sie kann aber auch zur Therapieverlaufskon-trolle der Atemwegs-Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren) eingesetzt werden. Dabei müssen während einer mindestens sechsstündigen Schlafphase Atmung, Oxymetrie, Herzfrequenz, Körperlage sowie die abdominalen und thorakalen Atembewegungen kontinuierlich und simultan registriert werden. Auch die computergestützte Auswertung einschließlich Dokumentation und patientenbezogener Beurteilung sind obligatorisch.

Wichtig: Die kardiorespiratorische Polysomnographie sowie EEG können nicht neben der GOP 30900 berechnet werden.

GOP 30901

Die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901) ist mit 3.171 Punkten bewertet (352,75 Euro). Sie kann nicht von Hausärzten abgerechnet werden.

Die GOP 30901 ist bei Patienten angezeigt, bei denen trotz sorgfältiger klinisch-anamnestischer Abklärung und nach einer erfolgten Polygraphie (GOP 30900) keine Entscheidung zur Notwendigkeit mittels CPAP möglich ist. Sie kann aber auch eingesetzt werden bei Patienten mit gesicherter Indikation zur Ersteinstellung oder bei schwerwiegenden Therapieproblemen einer Atemwegs-Überdrucktherapie oder verwandter Verfahren. Während einer mindestens sechsstündigen Schlafphase müssen die gleichen Parameter wie bei der kardiorespiratorischen Polygraphie registriert werden – statt der Messung der Herzfrequenz muss allerdings ein EKG erhoben werden. Zusätzlich nötig sind elekto­okulographische Untersuchung(en) (EOG) mit zwei Ableitungen, elektroenzephalographische Untersuchung(en) (EEG) mit zwei Ableitungen, elektromyographische Untersuchung(en) (EMG) mit drei Ableitungen sowie optische und akustische Aufzeichnung(en) des Schlafverhaltens. Die visuelle(n) Auswertung(en) der Befunde einschließlich der visuellen Validierung nach Rechtschaffen und Kales ist obligatorisch und muss mindestens 40 Minuten dauern. Die Dokumentation und patientenbezogene Beurteilung der Ergebnisse sind ebenfalls verpflichtend! Das gilt nicht für die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arzt, der die Überdrucktherapie einleitet.

Wichtig: Die GOP 30900 sowie EEG können nicht neben der GOP 30901 berechnet werden.

Was zählt zu den SBAS?

Definition gemäß der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Zu den schlafbezogenen Atmungsstörungen (SBAS) zählt man die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome (SAHS) sowie obstruktive Rhonchopathien, die während des Schlafes zu bedrohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Phasen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erheblichen, behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Schlafqualität führen können.