Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Nach einem Wespenstich kann es zu verschiedenen Reaktionen des Körpers kommen, die dann auch unterschiedliche Maßnahmen und deren Abrechnung nach sich ziehen.

Lokale Reaktion nach einem Wespenstich

GOÄ: In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist bei typischer Lokalreaktion in der Regel die Nr. 1 (Beratung) anzusetzen. Bei einem Gespräch ab zehn Minuten Dauer kann alternativ die Nr. 3 berechnet werden. Eine Untersuchung nach Nr. 5 oder 7 ist zusätzlich möglich. Wird eine lokale Kälteapplikation mit einem Kühlpack durchgeführt, ist die Nr. 530 berechnungsfähig – in diesem Fall entfällt jedoch die Nr. 3.

EBM: Typische lokale Reaktionen umfassen Rötung, Schwellung, Schmerz und Juckreiz. Abrechnungsfähig ist hier im Regelfall lediglich die Versichertenpauschale (03000). Bei besonderem Gesprächsbedarf – etwa bei stark verunsicherten Patienten – kann zusätzlich die Nr. 03230 angesetzt werden. Die Ausdehnung der Reaktion hat keinen Einfluss auf die Abrechenbarkeit.

Infektion an der Einstichstelle

GOÄ: Bei privatversicherten Patienten ist die Bestimmung des C-reaktiven Proteins (CRP) als Point-of-Care-Test (POCT, Nr. 3524) abrechnungsfähig. Bei zusätzlicher lokaler antientzündlicher Therapie kann zudem ein Verband nach Nr. 200 berechnet werden.

EBM: Bei Anzeichen einer bakteriellen Superinfektion – etwa lokale Überwärmung oder Fieber – kann die CRP-Bestimmung mittels POCT ebenfalls abgerechnet werden (Nr. 32128).

Systemische allergische Reaktion

GOÄ: Bei generalisierter allergischer Reaktion ist die Anlage eines venösen Zugangs (Nr. 271 oder 272) zur Infusion indiziert. Medikamentengaben über die Braunüle können mit Nr. 261 abgerechnet werden. Wichtig: Eine gleichzeitige Abrechnung von Infusion (271/272) und Injektion (253) ist nur bei getrennten Venenpunktionen zulässig. Eine anschließende Spirometrie kann mit den Nrn. 605 und 605a abgerechnet werden.

EBM: Im Rahmen der Regelversorgung ist lediglich die Spirometrie (03330) abrechenbar. Im organisierten Notfalldienst (z. B. Hausärztlicher Bereitschaftsdienst) zusätzlich die Infusion (02100). Bei Herzstillstand kommen die Notfallziffern 01220 (Reanimation) und 01221 (Intubation) zur Anwendung. In der GOÄ erfolgt die Abrechnung in solchen Fällen über Nr. 429 (Reanimation inkl. Intubation).

Psychische Reaktionen

Ein Wespenstich – insbesondere bei bekannter Allergie – kann bei vulnerablen Patient:innen Angstreaktionen bis hin zur Panikattacke auslösen. Eine psychologische Akutintervention ist dann gerechtfertigt.

GOÄ: Bei ausgeprägter Symptomatik kann analog die Nr. 812 (psychotherapeutische Akutbehandlung) angesetzt werden.

EBM: Hier ist lediglich die Nr. 03230 (je zehn Minuten Gesprächsdauer) abrechenbar.

Notfallbesuch

EBM: In der Regelversorgung ist der Besuch abhängig vom Zeitpunkt mit der Nr. 01411 oder 01412 abzurechnen. Im organisierten Notfalldienst kommt unabhängig vom Zeitpunkt die Nr. 01418 zur Anwendung.

GOÄ: Jeder Besuch ist grundsätzlich mit Nr. 50 abzurechnen, zuzüglich Wegegeld. Je nach Uhrzeit wird der Besuch mit Zuschlägen E, F, G oder H höher bewertet.

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