Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Haut ist das Organ des menschlichen Körpers, das bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt zumindest partiell für den Arzt sichtbar ist. Deshalb können allergisch verursachte Hautveränderungen bei Arzt-Patienten-Kontakten wegen anderer Beschwerden auch für Hausärzte oft erkennbar sein und eine gezielte Diagnostik bedingen.

 Im Oktober 2024 hat der Bewertungsausschuss eine Erhöhung der Kostenpauschale 40350 beschlossen, die im Zusammenhang mit der Durchführung und Abrechnung von Epikutantests berechnet werden kann. Grund für diese Anhebung war ein deutlicher Preisanstieg der Kosten für Testsubstanzen und Testpflaster. Nach Angabe der KBV seien diese seit Einführung der Pauschale im April 2020 um circa 34 Prozent angestiegen.

Abrechnungspositionen für Allergietests

Die Abrechnungspositionen für die Allergietests finden sich im Abschnitt 30.1 „Allergologie“. Die Leistungen dieses Abschnitts sind bis auf die Hyposensibilisierungsziffern (30130 und 30131/Abschnitt 30.1.3) von Hausärzten jedoch nur dann abrechenbar, wenn sie die Zusatzbezeichnung „Allergologie“ besitzen und eine entsprechende Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung vorweisen können. Außerdem können diese Leistungen unter anderem auch von Kinder- und Jugendärzten sowie Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie abgerechnet werden.

Kostenpauschalen Allergietestungen

Die seit dem 1. April 2020 gültigen Kostenpauschalen finden sich im Abschnitt 40.7. Mit Einführung der Kostenpauschalen wurden die Vergütungen für die Durchführung der Allergietests damals deutlich reduziert, bei den Allergien vom Spättyp, also den Epikutantests, immerhin um circa 60 Prozent.Bei diesen Pauschalen handelt es sich um zwei Kostenpauschalen, die neben den Testpauschalen des Abschnitts 30.1 abgerechnet werden können. Dabei ist die Kostenpauschale 40350 für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition (GOP) 30110 berechenbar, die Kostenpauschale 40351 für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 13250, 13258 und 30111 oder sofern im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basisdiagnostik mittels Pricktest erfolgt. Vor Einführung der Pauschalen waren die Kosten mit dem Honorar abgegolten.

Voraussetzung zur Abrechnung

Gemäß den Anmerkungen zu den Kostenpauschalen ist die Pauschale 40350 jedoch nur bei Durchführung und Abrechnung der GOP 30110 abrechenbar; dies ist für Hausärzte lediglich bei Vorliegen der Zusatzbezeichnung „Allergologie“ möglich. Im Unterschied dazu kann die Kostenpauschale 40351 von jedem Hausarzt ohne Zusatzbezeichung auch dann abgerechnet werden, wenn er im Rahmen der Versichertenpauschale nach GOP 03000 eine allergologische Basisdiagnostik bei Verdacht auf Allergien vom Soforttyp durchführt. In solch einem Fall ist die Dia­gnostik selbst allerdings nicht gesondert berechenbar.

Allergiediagnostik im EBM

  • GOP 30110 31,97 Euro

Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik u./o. Ausschluss einer Allergie vom Spättyp

  • GOP 40350 21,58 Euro

Kostenpauschale zur GOP 31110

  • GOP 30111 27,27 Euro

Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnose u./o. Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp

  • GOP 40351 5,50 Euro

Kostenpauschale zu den GOP 13250, 13258, 30111 oder 03000 und 04000 bei allergologischer Basis­diagnostik mittels Pricktest

 

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