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Abrechnung
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Ein klinisch tätiger, interventioneller Kardiologe beschwerte sich vor einiger Zeit, dass die stationär tätigen Kolleginnen und Kollegen bei ihm im Krankenhaus keinerlei Ahnung von Kardiologie hätten. Das sehe er an den Arztbriefen aus der Abteilung Kardiologie, die er regelmäßig zur Überarbeitung zurückgeben müsse. Ganz klar: Egal ob aus der Klinik oder von niedergelassenen Kolleginnen oder Kollegen, der Arztbrief muss einerseits kurz, andererseits aber so präzise sein, dass der Empfänger nachvollziehen kann, warum eine bestimmte Option gewählt wurde und wie sie oder er dann sinnvoll weiter behandeln kann.

Der Blick in den EBM

Unter Punkt 2.1.4 im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) wird die Berichtspflicht erwähnt. Bestimmte Gebührenordnungspositionen (GOP) sind nur dann abrechnungsfähig, wenn der Hausarzt einen Befundbericht erhalten hat. Das setzt aber voraus, dass der Patient gemäß § 73 Abs. 1b SGB V (5. Sozialgesetzbuch) der Übermittlung des Befundes zugestimmt hat. Wenn der Patient keinen Hausarzt angibt, sollte man dies in der Patientenakte dokumentieren. Wenn aber jemand mit Überweisung einer Hausarztpraxis kommt und die Übermittlung des Befundes an den Hausarzt ablehnt, was bringt der Facharztbesuch dann?

Regelungen für Gastroenterologen

Als Beispiel sind die fachinternistischen Gastroenterologen gewählt. Die GOP 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430 und 13431 setzen einen Befundbericht an den Hausarzt voraus. Betrachtet man die GOP 13400 genauer, so dürfen auch Fachinternisten ohne Schwerpunkt diese GOP berechnen. Dazu kommt die fachinternistische Grundpauschale ohne Spezialisierung und gegebenenfalls noch die GOP 13250 für die fachinternistische Behandlung. Andere spezialisierte Fachinternisten können die internistische Grundpauschale ohne Spezialisierung und die 13400 abrechnen, daneben aber nicht die GOP 13250.

Abrechnungsprüfung

Der Befundbericht oder Brief an den Hausarzt ist nach GOP 01600 oder 01601 abrechenbar. Bei der automatisierten Prüfung der fachärztlichen Abrechnung als erstem Schritt der Abrechnungsprüfung ist aber nicht klar, ob ein Patient keinen Hausarzt angegeben oder aber der Übermittlung des Befundes an diesen widersprochen hat. Dementsprechend dürften entgegen den Vorgaben nicht übermittelte Befunde nur auffallen, wenn ein Facharzt generell keine Befunde übermittelt.

Praktische Konsequenzen

Die Überweisung ist an den Vertreter einer Fachgruppe, aber nicht namentlich an Herrn Kollegen X. Y. gerichtet. Allerdings kann man natürlich, insbesondere wenn es sich um eine dringliche Untersuchung handelt, von der Praxis aus einen Termin mit einer fachärztlichen Praxis ausmachen. Dabei zahlt sich gute kollegiale Zusammenarbeit aus, mit der Hoffnung, den Befund auch zügig zu bekommen.

Kurztipp ArztBrief

Ein Arztbrief sollte folgendes enthalten:

  • den Adressaten

  • Name und Anschrift des Patienten

  • Grund für die Überweisung

  • durchgeführte Diagnostik samt Befunden samt Datum

  • eingeleitete Behandlung

  • erstellte Diagnose ggf. mit ICD-10-Kodes

  • neu angesetzte Medikation

Für die unter 2.1.4 bei bestimmten GOP geforderte Information des Hausarztes dürfte es nicht ausreichen, dem Patienten den Arztbrief mitzugeben. Dementsprechend sollte man den Arztbrief über gesicherte Kanäle versenden.

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