Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die eigentlichen Impfziffern – vier an der Zahl – finden sich in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) im Abschnitt C V „Impfungen und Testungen“. In den vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen sind bereits allgemeine Grundsätze geregelt, wie die Definition des Behandlungsfalls in der GOÄ, Ausschlussregeln und Informationen zum Leistungsinhalt.

Nummer 375

Die häufigste Impfleistung ist die Leistung nach Nr. 375, die intramuskuläre oder subkutane Impfung. Da es sich hier meist um einen neuen Behandlungsfall handelt, ist die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 1 fast obligat. Zum Leistungsinhalt gehören neben der eigentlichen Impfung auch eventuell erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung (Allg. Best. Nr. 2).

Nummern 376 und 377

Bei der Nr. 376 handelt es sich um die heute nur noch selten durchgeführte Schluckimpfung, bei der Nr. 377 um eine Zusatzimpfung neben der Nr. 375. Zu beachten ist hier, dass auch bei Erstkontakt im Behandlungsfall die Nr. 1 neben beiden Leistungen nicht abrechenbar ist – ein Konstruktionsfehler der GOÄ, der auch nach Jahrzehnten nicht korrigiert wurde.

Steigerung über Schwellenwert

Eine Ausweichmöglichkeit aus der (Nicht-)Beratungsmisere ist ein erhöhter Faktor sowohl für die Nr. 375 (Begründung: Mehrfachimpfung) als auch für die Nr. 1 (Begründung: Beratung zu mehreren Impfungen).

Andere Situationen für einen erhöhten Faktor können beispielsweise auch unruhige Patienten (Kinder) sein oder eine aufwendige Beratung bei Impfskeptikern oder geistig beeinträchtigten Patienten.

Nummer 378

Als Sonderfall ist die Nr. 378 anzusehen, die gleichzeitige aktive und passive Simultanimpfung gegen Wundstarrkrampf im Verletzungsfall.

Auch bei der Nr. 378 ist gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 1 ausgeschlossen. Da es sich aber bei akuten Verletzungen immer um einen neuen Behandlungsfall handelt, ist demnach entweder die Beratung unentgeltlich zu leisten oder aber ganz zu unterlassen – in beiden Fällen ein juristisch fragwürdiges Vorgehen.

Impfausweis

Nicht gesondert berechnungsfähig ist der Eintrag in den Impfausweis (Legende zu Nr. 375, Allg. Best. Nr. 3). Wird ein neuer Impfausweis ausgestellt, ist dies jedoch mit der Nr. 70 berechenbar.

Zusatzleistungen

Neben den Impfleistungen sollte man nicht vergessen, auch eventuell vorher erforderliche Untersuchungen mit abzurechnen. Diese sind oft nur symptomorientiert (Nr. 5), können aber auch den Inhalt der Nr. 7 erfüllen. Auch eine vorherige CRP-Bestimmung in der Praxis (Nr. 3524) kann manchmal sinnvoll sein.

Ansonsten sind auch alle anderen GOÄ-Leistungen neben den Impfungen abrechenbar, soweit nicht Vorschriften der GOÄ dagegensprechen, wie beispielsweise bei der Nr. 2.

Impfungen und Testungen
GOÄ-Abschnitt C V   Allgemeine Bestimmungen (1 – 3)
1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Neben den Leistungen nach den Nrn. 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 und der ggf. erforderliche Eintrag in den Impfpass nicht berechnungsfähig.