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Abrechnung
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Meldepflicht für Hüft- und Knieimplantate

Seit Januar müssen implantatbezogene Eingriffe an Hüft- und Kniegelenken verpflichtend an das Implantateregister Deutschland (IRD) gemeldet werden. Für diese Meldung wurde eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM aufgenommen. Zuvor galt eine vergleichbare gesetzliche Pflicht nur für Brustimplantate.

Neue GOP 01966 im EBM

Analog zur Meldepflicht bei Brustimplantaten hat der Bewertungsausschuss (BA) nun eine neue GOP für Hüft- und Knie-Endoprothesen beschlossen. Ärztinnen und Ärzte können für jede Meldung an das IRD die GOP 01966 abrechnen. Diese Leistung ist mit 78 Punkten bewertet, was einem Betrag von 9,67 Euro entspricht.

Kostenpauschale für die Meldegebühr

Die Meldung umfasst die Erfassung, Speicherung und Übermittlung relevanter Daten an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung gesetzlicher Dokumentationspflichten. Neben der GOP 01966 kann zudem die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr abgerechnet werden. Diese beträgt pro Meldung 6,24 Euro.

Bewertung und technische Umsetzung

Bei der Beschlussfassung lagen dem BA noch keine ausreichenden Informationen zu den Kosten der technischen Umsetzung vor, etwa für die Anpassung der Praxissoftware. Daher wurde die GOP 01966 vorerst analog zur GOP 01965 für Brustimplantate bewertet.

Während für Brustimplantate ein kostenfreies Web-Formular zur Verfügung steht, gibt es für Endoprothesen derzeit keine vergleichbare Lösung. Bis zum 31. März 2025 wird die Bewertung der GOP 01966 überprüft und gegebenenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2025 angepasst.

Verbindliche Registrierung im IRD

Das Implantateregister Deutschland soll langfristig zur Qualitätssicherung beitragen. Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Arztpraxen, sind daher verpflichtet, ihre implantatbezogenen Eingriffe zu melden.

Vor der ersten Meldung müssen sich die Einrichtungen einmalig über eine Webanwendung in der Telematikinfrastruktur registrieren. Langfristig ist eine direkte Integration in die Praxissoftware vorgesehen.

Registrierungsschritte im IRD

Gesundheitseinrichtungen registrieren sich über die IRD-Webanwendung mit ihrer SMC-B-Karte. Dabei werden folgende Daten erfasst:

  • Art der Einrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)

  • Name und Adresse der Einrichtung

  • Telematik-ID (TID)

  • zentrale E-Mail-Adresse

  • IK und/oder BSNR (falls vorhanden)

  • Standort-ID (falls vorhanden)

Nach der Registrierung erhält jede Einrichtung ein individuelles IRD-Kennzeichen, das für die Datenübermittlung erforderlich ist. Weitere Informationen zur Registrierung finden sich online auf der Website des Implantateregisters Deutschland.

Quelle:

Praxisnachrichten der KBV

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