Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die intravasale Gabe von Immunglobulinen kommt in vielen Fällen zur Anwendung, vor allem in internistischen Praxen. Bisher fehlte im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) eine adäquate spezielle Abrechnungsmöglichkeit – ein Manko, das zum 1. April 2022 korrigiert wurde.

Kassenabrechnung

Im EBM existieren insgesamt drei Abrechnungsziffern für die Infusionstherapie:

  • Nr. 02100 für die Infusion mit mindestens zehn Minuten Dauer (67 Punkte)
  • Nr. 02101 für die Infusion mit mindestens 60 Minuten Dauer (165 Punkte)
  • Nr. 02102 für die Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa, Dauer mindestens 60 Minuten (165 Punkte)

Während mit der GOP 02100 alle Arten von Infusionen abgerechnet werden können, gibt die Leistungslegende der GOP 02101 spezielle Infusionen und Indikationen vor, bei denen diese Position abrechenbar ist (Einzelheiten s. Textkasten).

Neu ab dem 1. April 2022 ist die Möglichkeit, auch die intravasale Infusionstherapie von Immunglobulinen korrekt abzurechnen. Finanziert wird der zu erwartende Mehrbedarf innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Grundsätzlich ist erwähnenswert, dass sowohl die GOP 02100 als auch die GOP 02101 sowohl für Hausärzte als auch für Kinderärzte ein Teil der jeweiligen Versichertenpauschale (Anhang 1 EBM) und damit in der Regelversorgung nicht gesondert abrechenbar sind. Eine Ausschlussregelung besteht neben den Notdienstpauschalen (GOP 01210 bis 01218), sodass im organisierten Notfalldienst beide Leistungen berechenbar sind.

Privatabrechnung

In der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist die Abrechnung von Infusionen deutlich differenzierter:

  • Nr. 271 für die iv-Infusion bis zu 30 Minuten Dauer (120 Punkte)
  • Nr. 272 für die iv-Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (180 Punkte)
  • Nr. 274 für die eher seltene Dauertropfinfusion von über sechs Stunden Dauer (320 Punkte)

Die Zeitangaben beinhalten die Zeit für das Anlegen und die Abnahme der Infusion. Die Nrn. 271 und 272 sind an einem Behandlungstag maximal zweimal abrechenbar, aber nur bei zweimaliger Punktion verschiedener Blutgefäße (Allg. Best. Abschnitt C.II).

Mit gesonderten Abrechnungsnummern sind die Infusionen von Zytostatika abzurechnen. Hier gelten

  • die Nr. 275 bei einer Infusionsdauer von mehr als 90 Minuten (360 Punkte) und
  • die Nr. 276 bei einer Infusionsdauer von mehr als sechs Stunden Dauer (540 Punkte).

Die Leistungen nach den Nrn. 275 und 276 sind lediglich einmal am Behandlungstag abrechenbar.

Insgesamt sind die Leistungen nach den Nrn. 271 bis 276 nicht nebeneinander abrechenbar. Ist jedoch nach beendeter Zytostatikainfusion eine weitere Infusion erforderlich, kann diese (mit erneuter Punktion) dennoch mit Nr. 271 oder 272 abgerechnet werden. Um Probleme zu vermeiden, sollte dies in der Rechnung dann angegeben und in der Patientenakte dokumentiert werden.

GOP 02101: Infusionstherapie
  • intravasale Infusionstherapie mit Zytostatika, Virustatika, Antimykotika und/oder Antibiotika bei einem Kranken mit konsumierender Erkrankung (fortgeschrittenes Malignom, HIV-Erkrankung im Stadium AIDS) und/oder
  • intraperitoneale bzw. intrapleurale Infusionstherapie bei einem Kranken mit konsumierender Erkrankung (z. B. fortgeschrittenes Malignom) und/oder
  • intravasale Infusionstherapie mit monoklonalen Antikörperpräparaten und/oder
  • intravasale Infusionstherapie mit Immunglobulinen