Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Die Häufigkeit chirurgischer Eingriffe beim Hausarzt hängt von verschiedenen Faktoren ab, zunächst von der chirurgischen Erfahrung des Hausarztes, dann vom Interesse des Hausarztes an der Chirurgie und nicht zuletzt auch von der Erreichbarkeit chirurgischer Praxen oder Ambulanzen in der Umgebung.

Abrechnung der kleinchirurgische Eingriffe in der Hausarztpraxis

Abrechenbar sind kleinchirurgische Eingriffe nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 02300, 02301 und 02302. Neben kleineren chirurgischen Eingriffen werden damit auch die primären Wundversorgungen abgerechnet. Unter der GOP 02300 steht bei den obligaten Leistungsinhalten beim ersten Spiegelstrich: „Operativer Eingriff mit einer Dauer von bis zu 5 Minuten“. Wenn man berücksichtigt, was als operativer Eingriff gemäß EBM gilt, nämlich: „Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus“ (Allg. Best. 4.3.7), dann wird unter dieser Position wenig Kleinchirurgie abrechenbar sein. Ansonsten sind unter den drei Positionen bestimmte chirurgische Eingriffe aufgelistet, die entsprechend abgerechnet werden können.

Der am häufigsten in Hausarztpraxen angewandte Eingriff aus den drei Positionen dürfte unter der GOP 02302 zu finden sein: „Exzision eines großen Bezirkes aus Haut und/oder Schleimhaut oder einer kleinen unter der Haut und/oder Schleimhaut gelegenen Geschwulst“. Darunter fällt die Exzision von etwa Naevi, Basaliomen, Warzen, Lipomen oder auch Atheromen. Zu berücksichtigen ist hier allerdings die Vorgabe, dass es sich um eine große Geschwulst handeln muss. Was darunter zu verstehen ist, findet man ebenfalls in den Allg. Best Nr. 4.3.7: als groß gilt, was länger als 3 cm beziehungsweise größer als 4 cm2 in der Fläche oder 1 cm3 im Volumen misst. Bei Atheromen etwa ist das Volumen von 1 cm3 häufig erreicht, da man ja, um die Kapsel nicht zu verletzen, eher großzügig präparieren sollte.

Zusatzleistungen bei operativen Eingriffen

Einige bei operativen Eingriffen zusätzlich anfallende Leistungen sind neben dem eigentlichen operativen Eingriff allerdings nicht gesondert abrechenbar. Dazu gehören etwa Lokal- und Leitungsanästhesien sowie der einfache Wundverband. Auch die erforderlichen Wundkontrollen im Rahmen von persönlichen Arzt-Patienten-Kontrollen sind nicht abrechenbar.

Verbrauchsartikel abrechnen

OP-Verbrauchsartikel lassen sich teilweise über den Sprechstundenbedarf beziehen, etwa Einmalhandschuhe und Einmalabdecktücher. Hier sollten Sie die entsprechende Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung durch­sehen, die sich von KV zu KV deutlich unterscheiden kann.

Zusammenfassung

  • Die Kleinchirurgie wird meistens mit der 02300 oder 02302 abgerechnet.

  • Keine zusätzliche Abrechnung von Lokalanästhesien oder Wundverband.

  • Die Abrechnung ist abhängig von der Größe des Befundes beziehungsweise des Exzidats.

  • Wundkontrollen sind in der Regel mit der Versichertenpauschale abgegolten.

Grössenbestimmung

EBM - Allg. Best. Nr. 4.3.7 „Operative Eingriffe“, Nr. 1: Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entspricht den Definitionen nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Schlüssel für Operationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V:

  • Länge: kleiner/größer 3 cm

  • Fläche: kleiner/größer 4 cm2

  • lokal: bis 4 cm2 oder bis 1 cm3

  • radikal und ausgedehnt: größer 4 cm2 oder größer 1 cm3

Das gilt auch für ambulante Eingriffe.

Stichwörter