Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nachdem die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) am 1. Oktober 2020 durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, traten zum 1. Januar 2021 die ersten EBM-Leistungen in Kraft. Außerdem wurden zum 1. August 2021 zusätzliche Pauschalen durch die Anlage 34 zum Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte (BMV-Ä) vereinbart.

Abrechnung der Erstverordnung einer DiGA

Zur Abrechnung der Erstverordnung einer DiGA steht die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte; aktuell 2,03 €) zur Verfügung. Dies gilt sowohl für dauerhaft als auch für nur vorläufig ins Verzeichnis aufgenommene DiGA.

Die GOP 01470, die nur für Patienten und Patientinnen ab 18 Jahren gilt, ist einmal im Behandlungsfall (BHF) abrechenbar. Sollten jedoch in einem BHF mehrere unterschiedliche DiGA erstverordnet werden, ist die GOP 01470 für jede DiGA abrechenbar. Hier muss dann die entsprechende Pharmazentralnummer (PZN) der jeweiligen DiGA angegeben werden.

Nach Aufnahme der ersten DiGA für 12- bis 17-jährige Patienten und Patientinnen können Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte diese ab dem 1. Juli 2022 mit der Pauschale 86701 aus der DiGA-Vereinbarung abrechnen. Die Vergütung liegt bei 2,00 Euro; die übrigen Regeln entsprechen denen der GOP 01470.

Folgeverordnungen von DiGA sind nicht gesondert abrechenbar.

Abrechnung der Verlaufskontrolle und Auswertung

Während die Verlaufskontrolle bei vielen DiGA keiner besonderen ärztlichen Leistungen bedarf, gibt es für einige spezielle Abrechnungspositionen.

So wird die Verlaufskontrolle der DiGA „somnio“ (zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen) mit der GOP 01471, die der DiGA „vivira“ (zur Behandlungsunterstützung von unspezifischen Rückenschmerzen) mit der GOP 01472 (ab 1. Juli 2022) abgerechnet.

Beide Leistungen sind mit 64 Punkten bewertet (aktuell 7,21 €), auch per Videosprechstunde und einmal im BHF abrechenbar, die GOP 01472 aber nur zweimal im Krankheitsfall (KHF).

Für einige nur vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene und dort benannte DiGA ist bei einer Verlaufskontrolle die Pauschale 86700 aus der DiGA-Vereinbarung abrechenbar.

Die Pauschale 86700 wird mit 7,12 € vergütet, sie ist einmal im BHF für jede verordnete DiGA (PZN angeben!) abrechenbar, aber nur zweimal im KHF. Im gesamten BHF der Erstverordnung ist die Pauschale 86700 neben der GOP 01470 allerdings ausgeschlossen.

Abrechnungspositionen
EBM
01470 Erstverordnung einer DIGA
01471 Verlaufskontrolle DIGA „somnio“
01472 Verlaufskontrolle DIGA „vivira“
Anlage 34 zum BMV-Ä
86700 Verlaufskontrolle einiger nur vorläufig aufgenommener DIGA
86701 Erstverordnung, 12- bis 17-jährige Patientinnen und Patienten