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Neue Abrechnungsmöglichkeit zur elektronischen Patientenakte

von Marzena Sicking

Bildschirm mit Aufschrift ePA (Elektronische Patientenakte)
Foto: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Zum Thema elektronische Patientenakte (ePA) gibt es Neuerungen bei der Abrechnung: Rückwirkend ab dem ersten Januar 2021 wurden die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01647 und 01431 in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

GOP 01647 einmal im Behandlungsfall

Wenn ein Vertragsarzt / eine Vertragsärztin medizinische Daten im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung in die elektronische Patientenakte (ePA) aufnimmt, verarbeitet oder speichert, so kann er die GOP 01647 einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zu Versicherten-, Grund- oder Konsilarpauschale sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) abrechnen. Diese GOP ist mit 15 Punkten bewertet, was aktuell 1,67 € bedeutet. Die GOP 01647 kann nicht abgerechnet werden, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird.

GOP 01431 viermal im Arztfall

Wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde stattgefunden haben, können Praxen die GOP 01431 abrechnen. Sie ist deutlich niedriger bewertet, nämlich mit drei Punkten (= 33 Cent). Die GOP 01431 ist die Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen,Befundübermittlung) und maximal viermal im Arztfall abrechenbar für arztbezogene Leistungen im Zusammenhang mit der ePA.

Vergütet wird jeweils extrabudgetär.

Zehn Euro für Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

Für die Erstanlage von Daten in der ePA wird ein Honorar von zehn Euro gezahlt, wie vom Gesetzgeber festgelegt. Demnach erhalten Praxen zehn Euro pro sektorenübergreifender Erstbefüllung.

Wichtig für Vertragsärzte und -ärztinnen ist der Hinweis, dass es dem Kartenbesitzer freisteht, was in der Karte steht und was er davon jemanden anderen einsehen lässt. Das bedeutet, dass die ePA, wenn man Glück hat, die komplette Information liefert. Man darf sich aber keinesfalls darauf verlassen, dass die Information vollständig ist. Die in der Berufsordnung vorgeschriebene Dokumentation muss also weiterhin so wie bisher in der Patientenakte in der Arztpraxis erfolgen.

Der flächendeckende Einsatz der ePA ist in den Praxen ab Juli geplant. Ärzte sind dann verpflichtet, die elektronische Patientenakte zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte das wünscht.

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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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