Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In der GOÄ sind nur vier Nummern für Impfungen vorgesehen. Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ unter „V Impfungen und Testungen“ legen unter Punkt 3 fest, dass drei dieser Nummern nicht gemeinsam mit den Nummern 1 und 2 berechnet werden können, die vierte Nummer aber schon. Das ist für die Privatabrechnung wichtig, um kein Honorar zu verschenken.

Oft wird übersehen, dass dieser Leistungsausschluss für die öfter vorkommenden „allgemeinen“ Schutzimpfungen nach Nr. 375 nicht gilt. Vielfach wird vermutet, neben Schutzimpfungen sei Nr. 1 nicht berechenbar. Nur der Eintrag in den Impfpass ist – siehe Leistungstext – auch bei Nr. 375 nicht extra abrechnungsfähig.

Wann individueller Impfschutz des Patienten Sinn macht

Immer mehr Patienten wünschen einen optimalen Impfschutz. Gerade vor Reisen in andere Erdteile oder Klimazonen werden gezielte Impfungen immer häufiger nachgefragt. Auch innerhalb Deutschlands und Europas, wo sich allein durch den Klimawandel bestimmte Krankheitserreger anders als gewohnt verbreiten, fragen Patienten ihre Ärztinnen und Ärzte öfter nach einem individuell abgestimmten Impfschutz. Deswegen lohnt es sich, auch die üblicherweise erbrachten begleitenden Leistungen näher zu betrachten. Impfungen auf Wunsch der Patienten sind IGeL und eine Möglichkeit, sie außerhalb der GOÄ zu berechnen, gibt es nicht.

Beratung zu medizinisch angezeigten und empfohlenen Impfungen

Zunächst beraten Ärztinnen und Ärzte ihre Patienten zu medizinisch angezeigten oder empfohlenen Impfungen und legen nötigenfalls eine Reihenfolge fest. Das geschieht im Rahmen einer oder mehrerer Gespräche, die als Beratungen berechnet werden können. Diese Beratungen, ggfs. auch körperliche Untersuchungen (Nr. 5 bis 8) sind ausschließlich ärztliche Aufgabe. Deren Delegation an nichtärztliches Praxispersonal ist nicht möglich. Wird wegen der Impfungen länger als zehn Minuten lang beraten, kann Nr. 3 angesetzt werden. Auch für diese ärztlichen Gespräche mit den Patienten gelten die Kriterien des § 5GOÄ. Sind sie besonders zeitaufwändig oder medizinisch schwierig, können Honorare bis hinauf zum 3,5-fachen Satz mit Begründung berechnet werden.

Schutzimpfung delegieren und korrekt abrechnen

Die eigentliche Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) ist delegationsfähig. Gleiches gilt für die GOÄ-Nrn. 376 bis 378. Alle denkbaren Schutzimpfungen, sei es gegen COVID-19, über HPV bis hin zur Grippe oder FSME, können über Nr. 375 GOÄ berechnet werden. In der GOÄ steht noch eine orale Schutzimpfung nach Nr. 376. Noch zum Zeitpunkt der GOÄ-Einführung wurde meist oral gegen Polio geimpft. Nr. 376 ist in gleicher Höhe bewertet wie eine ärztliche Beratung nach Nr. 1 GOÄ. Wird also eine Schluckimpfung im Zuge einer Beratung verabreicht, bildet die GOÄ Nr. 1 das in den meisten Fällen zeitgleiche Arzt/Patientengespräch ab. Dann kann Nr. 376 nicht zusätzlich berechnet werden. Eine orale Impfung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Praxis kann zeitlich und räumlich getrennt von der o.g. Beratung nach Nr. 376 berechnet werden. Manche Patienten müssen erst auf ihre Impffähigkeit hin untersucht werden. Dann kommen die GOÄ-Untersuchungspositionen nach den Nrn. 5 bis 7, sehr selten GOÄ 8, hinzu.

Kosten für Impfstoffe abrechnen

Impfstoffe aus dem Praxisbestand sind Auslagen, die nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnet werden können. Beachten Sie, dass bei Auslagen über 25,56 € Belege beigefügt werden müssen.

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