Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

LeistungsNummer

Inhalt

Honorar 2,3 fach

1

Beratung < 10 Min.

10,72 €

3

Beratung > 10 Min.

20,11 €

4

Fremdanamnese (einmal im Behandlungsfall, auch gegenüber mehreren Bezugspersonen)

29,49 €

5

Symptombezogene Untersuchung

10,72 €

34

Erörterung der Auswirkung einer Krankheit (…) nachhaltig lebensverändernd (…) mindestens 20 Minuten

40,22 €

60

Konsil

16,09 €

804

Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therap. Gespräch

20,11 €

806

Psychiatr. Behandlung, gezielte Exploration, auch in akuter Konfliktsituation pp.

33,52 €

812

Psychiatr. Notfallbehandlung bei Suizidversuch od. anderer psych. Dekompensation

67,03 €

817

Eingehende psychiatr. Beratung e. Bezugsperson psych. gestörter Kinder oder Jugendlicher

24,13 €

849

Psychotherap. Behandlung bei psychoreakt., psychosomat. od. neurotischen Störungen

30,83 €

Schon in der ersten Version der noch immer aktuellen GOÄ (Grundlage aus dem Jahr 1982) wurde an telemedizinischer Leistungen gedacht, wenn auch unter dem damals einzig denkbaren Stichwort „fernmündlich“. Die GOÄ Nummern 1 und 3 beinhalten diesen Zusatz in ihren amtlichen Leistungstexten.

Konsile nach Nummer 60 GOÄ finden meistens telefonisch statt, ohne dass das in ihrem Text ausdrücklich erwähnt wird. Ärztliche Konsile per Videokonferenz können daher problemlos nach Nummer 60 GOÄ berechnet werden. Achtung: werden wegen eines Patienten mehrere Konsilien mit Kolleginnen und Kollegen unterschiedlicher Fachgebiete abgehalten, kann Nummer 60 am selben Tag auch mehrfach berechnet werden! 

Die vorstehende Tabelle nennt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) häufige telemedizinisch erbrachte GOÄ Positionen mit ihren Honoraren. In der jeweiligen Arztrechnung sollte aus Gründen der besseren Transparenz ausdrücklich vermerkt sein, dass die Leistung per Videosprechstunde erbracht wurde. „Chats“ in sozialen Medien sind aus guten Gründen von jeder Berechnungsfähigkeit ausgeschlossen. 

Ärztinnen und Ärzte müssen für alle telemedizinischen Leistungen die besten möglichen Sicherheitsstandards und auch die Verschlüsselung von E-Mails nutzen. Finden telemedizinische Leistungen statt, so kommen auch die Zuschläge aus dem Abschnitt B II der GOÄ (besondere Uhrzeiten, Samstage, Sonn- und Feiertage) zum Zuge. Bei Nummer 60 ist ein Zuschlag nach Abschnitt B V (5) der GOÄ möglich. Grundsätzlich sollte auch bei telemedizinischen Leistungen nicht vergessen werden, dass die Honorare (in obiger Tabelle zum 2,3-fachen GOÄ Satz ausgeworfen) bis zum 3,5 -fachen GOÄ-Satz bewertet werden können, wenn eines der Kriterien des § 5 GOÄ herangezogen werden kann.

A&W-TIPP

Beratungsgespräche in der Praxis oder anlässlich ärztlicher Besuche waren zuvor ausschließlich dem unmittelbaren Kontakt zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patienten vorbehalten. Deshalb wird auch in allem, was Ärztekammern dazu veröffentlichen, immer wieder auf die besondere Sorgfaltspflicht der Ärztinnen und Ärzte hingewiesen.

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