Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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In der Urlaubszeit fragt sich manche Ärztin oder mancher Arzt, ob sich Praxisverantwortung und persönliche Erholung nicht irgendwie miteinander verbinden lassen. Eine kurze Videosprechstunde aus der Finca, ein geplanter Kontrolltermin per Smartphone – das klingt verlockend. Doch Vorsicht! Ein solcher Praxisbetrieb aus dem Urlaub ist mit der aktuellen Rechtslage nicht vereinbar. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist klar darauf hin: Die Videosprechstunde darf nicht im Ausland durchgeführt werden.

Formale Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte: Wer darf was – und von wo aus?

Trotz aller technischen Flexibilität gelten klare formale und organisatorische Vorgaben für die Videosprechstunde. Ärztinnen und Ärzte dürfen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Praxisräume anbieten (z. B. zu Hause) – vorausgesetzt sie verfügen über einen voll ausgestatteten Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum und können auf die elektronische Behandlungsdokumentation sowie die Telematikinfrastruktur zugreifen. Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde auch. Die dafür genutzen Räumlichkeiten müssen Privatsphäre bieten und die Sprechstunde frei von Werbung sein.

Die Versorgung der Patienten per Video aus dem Ausland ist jedoch ausdrücklich nicht gestattet!

Vor Aufnahme der Videosprechstunde ist in der Regel eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass für die Videosprechstunde ausschließlich ein zertifizierter Videodienstanbieter verwendet wird, der den technischen Anforderungen der KBV entspricht (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Sofern die Laufzeit der Zertifikate eines Videodienstanbieters im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt. Ärztinnen und Ärzte können die Dienste somit bis zum Quartalsende weiter nutzen.

Was die Dokumentation der Videosprechstunde anbelangt, gelten hier die gleichen Anforderungen wie bei einem persönlichen Arztkontakt. Dazu zählen unter anderem der Anlass des Kontakts, Diagnose, Behandlung und Empfehlungen. Aus haftungsrechtlichen Gründen empfiehlt die Bundesärztekammer, die Videokonsultation sorgfältig in der Patientenakte zu dokumentieren.

Wichtig: Bitte vergessen Sie die Patienteneinwilligung nicht. Vor der ersten Videosprechstunde müssen Sie Ihre Patienten schriftlich oder dokumentiert mündlich über Datenschutz und Ablauf aufklären.

Inhaltliche Anforderungen an Videosprechstunden: Was ist vertretbar?

Die Videosprechstunde kann und soll den Arztkontakt nicht ersetzen, sie kann aber eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Typische Einsatzbereiche sind beispielsweise:

Nicht jede medizinische Leistung eignet sich für die Videosprechstunde. Die Entscheidung, ob eine Videosprechstunde angemessen ist, treffen aber letztendlich Sie als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt. Sie können die Videosprechstunde flexibel in allen Fällen nutzen, in denen Sie es für therapeutisch sinnvoll halten. Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Indikationen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Sorgfaltspflicht in vollem Umfang bestehen bleibt – auch im digitalen Raum.

Abrechnungsmöglichkeiten bei Videokonsultationen: Welche GOP kommen infrage?

Zentrale Abrechnungspositionen bei der Videosprechstunde stellt je nach Fachgruppe die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale dar. Ergänzend zu den genannten Pauschalen stehen spezifische Zuschläge und Kostenpauschalen zur Verfügung. Die häufigsten haben wir für Sie hier in einer Tabelle zusammengefasst.

GOP

Leistung

Punkte

Honorar

Kommentar

01444

Zuschlag Authentifizierung eines unbekannten Patienten

10

1,24 €

Nur bei unbekannten Patienten; max. 1x im Behandlungsfall; ­befristet bis 31. Dezember 2025

01450

Technikzuschlag

40

4,96 €

Max. 700 Punkte; bei Videofallkonferenz erhält nur derjenige, der die Konferenz initiiert, den Zuschlag

01452

Zuschlag für die strukturierte Versorgung bei Durchführung einer Videosprechstunde

30

3,72 €

Nur bei bekannten Patienten; nur dann im Behandlungsfall ­abrechenbar, wenn mind. ein Arzt-Patienten-Kontakt im ­Rahmen einer Videosprechstunde, jedoch kein persönlicher Arzt-­Patienten-Kontakt stattgefunden hat; wird von KV zugesetzt

03008

Zuschlag Terminvermittlung Facharzt

131

16,24 €

Nur für Hausärzte abrechenbar

03230

Problemorientiertes ärztliches Gespräch

128

15,86 €

Nur für Hausärzte abrechenbar; je vollendete 10 Minuten

Begrenzungen: Darauf sollten Sie bei der Abrechnung von Videosprechstunden achten

Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale nebst Zuschlägen wird in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Andernfalls gibt es Begrenzungen: Seit dem 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte bis zu 50 Prozent (statt vormals 30 %) aller Behandlungsfälle ausschließlich mittels Videosprechstunde versorgen. Voraussetzung: die Patienten müssen bekannt sein (Definition s. Kasten unten).

Bei unbekannten Patienten (Definition s. Kasten unten) bleibt es bei 30 Prozent. Allerdings bezieht sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.

Bei Überschreitung der Obergrenzen werden Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale sowie gegebenenfalls Zuschläge je nach Fachgruppe um bis zu 30 Prozent gekürzt. Achten Sie deshalb darauf, die alleinige Videosprechstunde strategisch und kontrolliert einzusetzen sowie die entsprechenden Grenzen nicht zu überschreiten, um kein Honorar zu verschenken.

Eine Begrenzung von Leistungen, die im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden (z. B. GOP 03230), gibt es nicht (mehr). Sie fällt rückwirkend zum 01. Januar 2025 weg.    

Bitte denken Sie daran, dass keine Abrechnungsmöglichkeit besteht, wenn aufgrund von Unterbrechungen oder technischen Problemen die Videosprechstunde nicht vollständig durchgeführt werden konnte.

Wann ist ein Patient bekannt beziehungsweise unbekannt?

Bekannter Patient:
Als bekannt gilt ein Patient in einer Praxis, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

Unbekannter Patient:
Als unbekannt gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie in der Praxis war.

Telemedizin: Flexibel einsetzbar mit kleinen Limitationen

Insbesondere bei gut etablierten Behandlungsverhältnissen ist die Videosprechstunde ein sinnvolles Instrument zur Entlastung des Praxisalltags und zur Erhöhung der Patientenbindung. Jedoch gilt: Sie funktioniert nicht vom Liegestuhl aus. Wer im Urlaub ist, macht Urlaub – und nicht Medizin.

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