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Reiseimpfungen: So machen Ihre Patienten beruhigt Urlaub

von Dr. med. Ulrich Karbach

Mann erhält Reiseimpfung
Wenn es für den Urlaub nötig ist, schwinden bei vielen Impfkritikern die Bedenken. Foto: InsideCreativeHouse – stock.adobe.com

Schutzimpfungen sind ein komplexes Thema. Sofern sie nicht vorgeschrieben sind, liegt es am Einzelnen, ob er sich immunisieren lässt. Im vorliegenden Beitrag geht es um Reiseimpfungen, die in der Regel nicht in der Impfvereinbarung enthalten und somit nach GOÄ abzurechnen sind.

Bei chronisch Kranken kommt häufiger die Frage, worauf sie achten müssen, wenn sie zum Beispiel essen gehen oder Freunde besuchen wollen. Die kurze Antwort ist bei gesetzlich Versicherten mit der Versichertenpauschale und gegebenenfalls der Chronikerziffer nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 03220 und 03221 abgedeckt. Dass chronisch Kranke einen kompletten Impfschutz entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie haben, sollte eigentlich klar sein.

Reiseimpfung

Komplizierter wird es, wenn eine Reise geplant ist, für die spezielle Schutzimpfungen nötig sind.

  • Wer zum Beispiel zum Wandern in ein FSME-Risikogebiet in Baden-Württemberg fährt, für den ist die entsprechende Impfung eine Indikationsimpfung. Diese wird dann nach der regionalen Impfvereinbarung bezahlt. Die Pseudoziffer ist 89102 mit A für die erste, B für die Abschlussimpfung und R für die Auffrischung. Mit dem Honorar der Schutzimpfungs-Vereinbarung sind die Anamnese, die Untersuchung, die Impfung und der Eintrag im Impfbuch abgegolten.
  • Wer aber in ein FSME-Risikogebiet im Ausland fährt, für den ist die entsprechende Impfung eine Reiseimpfung, die er oder sie in der Regel selbst bezahlen muss. Einzige Ausnahme ist eine berufliche Indikation, die analog zu A, B und R mit V, W und X ergänzt wird.

Reiseimpfung als IGeL

Wünscht eine Patientin oder ein Patient eine ärztliche Leistung, die nicht zum Leistungsumfang der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) gehört, muss sie oder er selbst dafür zahlen (s. Kasten). Am Beispiel FSME-Impfung für Auslandsreise sind dies folgende GOÄ-Nummern (Gebührenordnung-Ärzte) mit Legende:

  • GOÄ Nr. 1 Beratung, auch telefonisch
  • GOÄ Nr. 5 Symptombezogene Untersuchung
  • GOÄ Nr. 375 Schutzimpfung (i.m., s.c.) – ggf. Eintragung in Impfpass

Alle drei Nummern ergeben je 4,66 € beim einfachen Satz.

Die GOÄ unterscheidet bei Schutzimpfungen, ob diese i.m./s.c. oder oral erfolgen. Für Erstere gilt Nr. 375, für orale Schutzimpfung die Nr. 376. Dabei ist wichtig, dass die Beratung mit dieser Nummer abgedeckt ist. Für eine Parallel­injektion wird die Nr. 377 abgerechnet.

Generell sollten IGeL von kassenärztlichen Leistungen getrennt erbracht werden. Damit umgeht man auch das Problem, dass sich der Rechnungsempfänger über die Nummern 1 und 5 in der Rechnung beschwert. Der zweite Punkt ist der Impfstoff. Entweder man verordnet diesen dem Patienten und er bringt ihn mit oder aber man hat für Selbstzahler einen eigenen Vorrat in der Praxis. Auf keinen Fall darf man Impfstoff verwenden, der über den Sprechstundenbedarf bezogen wurde, denn das gibt massiven Ärger.

Reiseberatung

Eine gewünschte längere Reiseberatung kann man analog zur Erörterung nach Nr. 34 abrechnen. Dabei sind die Mindestdauer und die Einschränkungen relevant.

Anforderungen an einen IGeL-Vertrag
  • Der IGeL-Vertrag muss von Arzt und Rechnungsempfänger persönlich unterschrieben werden.
  • Der Vertrag muss die Information enthalten, dass der Empfänger die Leistung wünscht und diese selbst bezahlt, da sie nicht zum Umfang der normalen Versorgung (GKV/PKV) gehört.
  • Die einzelnen GOÄ-Nummern samt Legende, Steigerungssatz und Betrag müssen wie in einer normalen GOÄ-Rechnung enthalten sein.
  • Eventuelle sonstige Kosten und Gesamtbetrag müssen ebenfalls im IGeL-Vertrag enthalten sein.
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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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