Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Trotz aufwendiger Dokumentation ist eine verlässliche Aussage darüber, wie viele Menschen mindestens einmal gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden, anscheinend nicht möglich. Auch bei der Information, wie viele Menschen aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können und bei wie vielen die Impfung keinen Schutz bietet, sind wir auf Schätzungen angewiesen.

Nach der Regelung vom ersten Oktober 2022, erfolgt die tägliche Meldung nach Anmeldung im KV-Impfportal. Dabei ist es wichtig, dass jede Praxis oder jedes MVZ bis um 23:59 Uhr eine Meldung abgibt, unabhängig davon, wie viele Kolleginnen und Kollegen dort impfen. Für jeden verwendeten Impfstoff muss die Zahl der Impfungen aufgeführt werden. Neu ist, dass angegeben werden muss, wie viele Personen zum ersten, zweiten und so weiter Mal geimpft wurden.

Aktuell dürften viele Personen zur vierten Impfung kommen. Aber nach Rückmeldung von Kollegen war die Nachfrage nach dem ersten Booster (in der Regel die 3. Impfung) viel höher als die aktuelle Nachfrage. Derzeit wird meist nicht an jedem Tag geimpft, da man sonst größere Mengen Impfstoff ungenutzt verwerfen müsste.

Zudem wird gefordert, dass man die Zahl der Unter-18-Jährigen und die Zahl der Über-60-Jährigen angibt. Ein eigenes Feld in der Meldung ist für Impfungen mit dem Kinderimpfstoff vorgesehen.

Abrechnung der COVID-19-Schutzimpfung

Die Impfung wird abhängig vom Impfstoff, der Indikation und der Art der Impfung mit unterschiedlichen Pseudoziffern kodiert. Bei der Indikation wird zwischen Allgemein, Beruf und Pflegeheimbewohner unterschieden. Bei der Erstimpfung wird an die jeweilige Pseudoziffer des Impfstoffes also A für Allgemein, V für Beruf oder G für Pflegeheimbewohner angehängt. Bei der Abschlussimpfung wird entsprechend B, X oder H und bei jedem Booster R, X oder K angehängt. Jede Impfung wird mit 28 € vergütet.

Ein Beispiel: 88337R bedeutet, dass mit angepasstem Impfstoff von BioNTech/Pfizer geboostert wurde. Das ist wichtig, denn sowohl bei den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer als auch von Moderna haben die ursprünglichen und die angepassten Impfstoffe unterschiedliche Pseudoziffern.

Ganz wichtig: Bei der Abrechnung muss bei Personen, die eine Auffrischimpfung erhalten, in Feld 5009 angegeben werden, die wievielte Impfung es ist. Unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder sonstige Impfung handelt, muss in Feld 5010 die Chargennummer angegeben werden. Wer erst nach einer SARS-CoV-2-Infektion erstmalig geimpft wird, der gilt als Erstimpfling. Eine überstandene COVID-19-Infektion ist irrelevant.

Mehraufwand für Praxen bei Corona-Impfung

Die Neuregelung bedeutet für die impfenden Ärzte einen Mehraufwand, dem nach Experteneinschätzung kein relevanter Nutzen gegenübersteht.

Folgende Zuschläge gibt es:
Impfung an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen,
24. und 31. Dezember
88325 8 €
Hausbesuch 88323 35 €
Mitbesuch 88324 15 €
Impfberatung ohne Impfung 88322 10 €
Impfzertifikat ohne/mit PVS/anderweitig Geimpfte 88350/88351/88352 6/2/6 €
Nachtrag in Impfausweis bei anderweitiger Impfung 88355 2 €

Autor: Franz Jung