Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Spirometer haben sich in den Hausarztpraxen durchgesetzt und gehören inzwischen zur Standardausrüstung. Neben einer korrekten Ausführung der Untersuchung mit entsprechender Schulung der Praxismitarbeiterinnen gehört auch eine korrekte Abrechnung der Spirometrieleistungen dazu, um kein Honorar zu verschenken.

EBM

Im EBM gibt es für Hausärzte lediglich eine Abrechnungsposition für spirografische Untersuchungen, die GOP 03330, bewertet mit 53 Punkten (aktuell: 6,09 Euro).

Da der Legendentext „spirografische Untersuchung“ lautet, ist auch bei Mehrfachmessungen beispielsweise im Rahmen einer Bronchospasmolyse die GOP 03330 nur einmal pro Sitzung abrechenbar.

Obligatorische Leistungsinhalte sind die Darstellung einer Flußvolumenkurve, in- und exspiratorische Messungen sowie die grafische Registrierung. Teilleistungen sind im EBM nicht abrechenbar. Ein Ausschluss besteht für Hausärzte lediglich neben der GOP 31013.

GOÄ – Ruhespirografie

Die Abrechnung der „normalen“ Ruhespirografie umfasst die Nr. 605 für die eigentliche Messung und die Nr. 605a für die Darstellung der Flußvolumenkurve. Beide Leistungen werden nebeneinander abgerechnet. Auch hier ist die grafische Registrierung gefordert. Bei Bewertungen von 242 beziehungsweise 140 Punkten ergibt sich beim Schwellensatz (1,8-fach) ein Honorar von 40,08 Euro bei komplett delegierbarer Durchführung.

Seltener abgerechnet wird die Nr. 608, die ruhespirografische Teiluntersuchung mit 76 Punkten (1,8-fach: 7,97 Euro). Beispielhaft angegeben sind hier die Bestimmung des Atemgrenzwertes und der Atemstoßtest. Damit kann dann auch die Peakflow-Messung abgerechnet werden, wenn sie in der Praxis erfolgt.

GOÄ – Bronchospasmolyse

Bei festgestellter Obstruktion ist anders als im EBM der dann folgende Bronchospasmolysetest gesondert mit der Nr. 609 abrechenbar (182 Punkte/19,09 Euro/1,8-fach). Die Nr. 609 ist zusätzlich neben den Nrn. 605 und 605a abrechenbar. Die Kosten für das Spasmolytikum sind mit der Gebühr abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar.

GOÄ – Resistance

Einige Spirometer erlauben zusätzlich die Möglichkeit der Messung der Resistance und damit eine zusätzliche Information über die Lungenfunktion des Patienten. In Ruhe kann diese Leistung neben den Nrn. 605 und 605a mit der Nr. 603 abgerechnet werden, allerdings nicht neben der Nr. 608.

Für die zusätzliche Messung im Rahmen des Bronchospasmolysetests ist neben der Nr. 609 dann die Nr. 604 abrechenbar. Die Nrn. 603 und 604 sind mit 90 beziehungsweise 160 Punkten bewertet, die Abrechnung zum Schwellenwert (2,3-fach) ergibt ein Honorar von 12,07 beziehungsweise 21,45 Euro.

Fazit

Zusammenfassend ist die delegierbare Spirografie bei alleiniger EBM-Abrechnung nicht sehr lukrativ, was aber durch die GOÄ-Abrechnungen mehr als ausgeglichen wird.

Oxymetrie
GOÄ-Nr. 602
Eine sinnvolle Ergänzung zur Spirometrie ist sicher die Bestimmung der Sauerstoffkonzentration im Blut mit dem Pulsoximeter. Auch hierfür gibt es eine Abrechnungsposition in der GOÄ, die Nr. 602, bewertet mit immerhin 152 Punkten (15,95 Euro/1,8-fach).
Werden im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes mehrere Messungen durchgeführt, ist die Nr. 602 dennoch nur einmal abrechenbar. Dies trifft auch bei einer erforderlichen zusätzlichen Bestimmung nach eventueller Belastung zu.
Eine entsprechende Position im EBM ist nicht vorhanden.