Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Beim Thema Corona-Impfung für Kinder scheiden sich die Geister. Der eine Elternteil will das Kind unbedingt gegen COVID-19 impfen lassen, der andere nicht. Seit der Impfstoff von Biontech auch für Kinder ab zwölf Jahren zugelassen wurde, ist diese Situation für Hausärzte keine Seltenheit. Doch sie sorgt immer wieder für Verunsicherung, die noch zunehmen wird, wenn voraussichtlich ab Ende Dezember auch Kinder ab fünf Jahren geimpft werden dürfen. Schließlich will sich der Arzt nicht in das Zentrum eines Sorgerechtsstreits begeben oder gar von einem Elternteil wegen Körperverletzung angezeigt werden. Diese Ängste sind jedoch unbegründet, wenn Ärztinnen und Ärzte einige Grundregeln beachten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

STIKO-Empfehlung zählt

Im vorliegenden Fall stritten geschiedene Eltern um eine Impfung gegen COVID-19 für einen 16-jährigen adipösen Jungen, für den beide das Sorgerecht hatten. Der Vater war für die Impfung, die Mutter dagegen. Sie bezeichnete die Impfung als „Gentherapie“.

Der Junge selbst wollte geimpft werden. Nach den Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) gehörte er wegen seiner Vorerkrankung zu dem empfohlenen Kreis der impfberechtigten Kinder mit einem mRNA-Impfstoff. Daher stellte der Vater beim zuständigen Familiengericht einen Eilantrag für die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung und erhielt Recht. Die Mutter zog vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Dort musste sie jedoch eine Niederlage einstecken (17.08.2021, Az. 6 UF 120/21).

Gericht kann Entscheidung einem Elternteil übertragen

Das OLG stützte die Entscheidung auf die Vorschrift des § 1628 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hiernach kann das Gericht in Angelegenheiten der elterlichen Sorge die Entscheidungsgewalt auf einen Elternteil übertragen. Die Entscheidung über die COVID-19-Impfung stelle eine solche Angelegenheit dar. Maßstab ist dabei das sogenannte Kindeswohl. Die Entscheidungsbefugnis sei dem Elternteil zu übertragen, welches die Impfung entsprechend der STIKO-Empfehlungen befürwortet.

Einwilligung der Eltern bei medizinischen Eingriffen erforderlich

Das OLG stellte gleichzeitig klar, dass auch ein 16-Jähriger bei einem „nicht geringfügigen medizinischen Eingriff“ die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern benötigt. Allerdings sei auch der Kindeswille zu beachten, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm ermöglichten, sich eine eigenständige Meinung zu dem Streitthema zu bilden.

Man kann hier sicher darüber diskutieren, ob ein 16-Jähriger nicht schon die Reife besitzt, selbst einzuwilligen. Für die Wirksamkeit einer Einwilligung kommt es nämlich nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern darauf, dass der Minderjährige „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“. Dies ist in der Regel nicht vor dem 14. Geburtstag der Fall, bei älteren Kindern aber möglich.

Ärzten, die sich nicht einem rechtlichen Risiko aussetzen möchten, muss aber geraten werden, die Eltern an das Familiengericht zu verweisen, wenn diese sich über die COVID-19-Impfung ihres 14 bis 18 Jahre alten Teenagers nicht einigen können. Bei der Impfung von 5- bis 11-Jährigen gilt dies ohnehin.

Bedeutung der Stiko-Empfehlungen

Schon einmal hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in diesem Jahr in einem Impfstreit zwischen Eltern zu entscheiden. Auch dieser Beschluss zeigt, woran sich Ärztinnen und Ärzte bei Impffragen orientieren können.

Das Kind war etwa drei Jahre alt, die Eltern stritten um Standardimpfungen im Kindesalter. Der Vater hatte Bedenken hinsichtlich der Impffähigkeit seines Kindes. Die Mutter wollte die allgemein empfohlenen Schutzimpfungen durchführen lassen und beantragte bei Gericht, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Standardimpfungen zu übertragen – die sie letztlich auch erhielt.

Nach § 1628 BGB ist im Fall der Uneinigkeit demjenigen Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hinsichtlich der Verabreichung von Standardimpfungen kann nach Auffassung des Gerichts auf die Empfehlungen der STIKO abgestellt werden.

Diese Empfehlungen spiegelten den aktuell anerkannten Stand der medizinischen Forschung wieder. Aufgrund des hohen, wissenschaftlich begründeten Sorgfaltsmaßstabs komme den Empfehlungen der STIKO die „Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens“ zu. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hielt das Gericht nicht für erforderlich (08.03.2021, Az. 6 UF3/21).