Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Mit dem Tod enden auch die meisten Verfahren, die gegen eine Person geführt werden. Das ist bei Regressansprüchen gegen Ärzte jedoch nicht der Fall. Werden wegen unzulässiger Verordnung von Arzneimitteln Rückzahlungsansprüche seitens der Krankenkasse erhoben, kann es für die Erben eines verstorbenen Arztes teuer werden.

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil bestätigt hat (Az: L 3 KA 80/14), werden entsprechende Verfahren nach dem Tod des Arztes unter Beteiligung der Erben fortgesetzt. Diese müssen dann auch finanziell für das ggf. unwirtschaftliche Verordnungsverhalten in der Praxis gerade stehen.

Verfahren wegen unwirtschaftlicher Behandlung

In dem Fall ging es um einen Vertragsarzt, der in den Quartalen II/2011 bis IV/2012 einer an Diabetes erkrankten Patientin das Arzneimittel Competact verordnet hatte. Laut ihrer gesetzlichen Krankenversicherung war dieses Arzneimittel aber vom Leistungskatalog ausgeschlossen. Die Krankenkasse forderte einen Regress gegen den Arzt festzusetzen. Dies wurde von der Prüfungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung aber verweigert, da der Arzt zwischenzeitlich verstorben war. Die Prüfungsstelle der KV erklärte, dass ein Regressanspruch außerdem höchstpersönlicher Natur sei und deshalb nicht auf die Alleinerbin der Praxis bzw. des Arztes übergehen könne.

Das Landessozialgericht verpflichtete die Prüfungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung nach einer Klage der Versicherung jedoch, über die Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfung zu entscheiden und gegebenenfalls einen Regress gegen den Arzt und damit die Erben der Arztpraxis einzuleiten.

Erben der Arztpraxis haften für Behandlung des Patienten

Grundsätzlich können Verwaltungsverfahren auch gegen die Erben fortgeführt werden, ebenso wie die Berechtigung einen Regress zu prüfen. Eine Ausnahme bilden Rechte höchstpersönlicher Natur. Das treffe nicht zu, wenn auch ein anderer als der Rechtsinhaber die Verpflichtung erfüllen könne. Regressansprüche wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Medikamenten fallen also nicht unter diese Ausnahme. Bei dem Arzneimittelregress handele es sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um einen Schadensersatzanspruch der gesetzlichen Krankenkassen, der nicht nur vom Vertragsarzt, sondern auch von dessen Erben erfüllt werden könne.

Erben sind die Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzumuten

Nach Ansicht des Gerichts sei es Erben auch zuzumuten, sich gegen den Bescheid zu verteidigen, indem sie z.B. belegen, dass die die Medikamente im Einzelfall medizinisch erforderlich gewesen sei und sie zu Recht verordnet wurden. Schließlich hätten die Erben nach dem Tod des Arztes auch Zugriff auf die Unterlagen zur Behanldung der Patienten. Dem stünden keine datenschutzrechtlichen Vorschriften im Wege, auch die ärztliche Schweigepflicht erlaube in so einer Situation den Zugriff auf die Unterlagen der Patienten. Sollten die Erben “praktische Schwierigkeiten” haben, solche Nachweise zu erbringen, sei es direkte Sache der Prüfungsstelle dem bei der Beurteilung Rechnung zu tragen.

Die einzige Möglichkeit für die Erben eines Arztes, eventuelle Regressansprüche aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und daraus resultierende Schadenersatzzahlungen zu vermeiden, ist derzeit das Ausschlagen der kompletten Erbschaft.