So sparen Sie bei der Grunderwerbsteuer
Heiko FeketeDer Kauf von Immobilien oder Grundstücken unterliegt in der Regel der sogenannten Grunderwerbsteuer, die je nach Standort unterschiedlich bemessen wird. Sie lässt sich jedoch verringern oder muss in manchen Fällen gar nicht gezahlt werden.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erfüllt der Erwerb von Immobilien verschiedene Zwecke. Oft sind sie als Praxiserweiterung gedacht oder sie dienen als Investitionsobjekt. Hier ist es wichtig, nicht nur Kapital für den Kaufpreis einer Immobilie oder eines Grundstücks bereitzuhalten, sondern auch für die Kaufnebenkosten – insbesondere für die Grunderwerbsteuer.
Sie fällt als einmalige Abgabe beim Kauf an und berechnet sich aus dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis sowie dem im jeweiligen Bundesland geltenden Steuersatz. Der Steuersatz liegt dabei zwischen 3,5 Prozent in Bayern und 6,5 Prozent in Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Einen mittleren Satz von 5,0 Prozent haben unter anderem Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen. Auf eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro muss in Bayern somit beispielsweise 17.500 Euro Grunderwerbsteuer gezahlt werden, während beim höchsten Steuersatz 32.500 Euro an Steuer fällig werden. Eine Immobilie als Kapitalanlage kann so je nach Standort eine satte Steuerersparnis einbringen.
Grunderwerbsteuer: Vorteile durch Vermietung
Sparen lässt sich bei der Grunderwerbsteuer auch, indem bewegliches Inventar im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Markisen oder Einbauküchen: Auf diese Bestandteile fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an – es empfiehlt sich jedoch, entsprechende Belege für das Finanzamt aufzuheben.
Die Abgabe lässt sich zudem steuerlich absetzen, wenn das Objekt zur Vermietung oder Verpachtung genutzt wird. In diesem Fall zählt die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungsnebenkosten und der Betrag lässt sich über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigen. Wird die Immobilie ausschließlich selbst genutzt, sind keine Steuervorteile möglich.
Auch Schenkungen wirken steuerermäßigend
In bestimmten Konstellationen lässt sich die Zahlung der Grunderwerbsteuer komplett vermeiden. So wird die Immobilie steuerlich nicht bewertet, wenn es sich hierbei um eine Schenkung handelt. Eine Immobilienschenkung unterliegt nur der Schenkungsteuer, dieser Grundsatz soll eine Doppelbesteuerung verhindern.
Ist die Schenkung allerdings nur ein Teil der Besitzübertragung, dann kann auch wieder Grunderwerbsteuer anfallen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Übertragung einer Immobilie im Wert von 400.000 Euro jeweils zur Hälfte aus einem Kauf von 200.000 Euro sowie einer Schenkung zur gleichen Summe besteht. Steuerfrei bleibt der Kauf auch unter nahen Verwandten in gerader Linie wie Eltern und Kindern sowie Großeltern und Enkeln. Der Grundstückserwerb durch Ehepartner ist ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen, ähnlich verfährt der Gesetzgeber beim Kauf durch eingetragene Lebenspartner.