Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist zwar schon fast fünf Jahre alt (27.04.2021, Az. XI ZR 26/20). Doch auch nach all dieser Zeit beschert der Richterspruch aus Karlsruhe vielen Bankkunden schlaflose Nächte. Der Hintergrund: Im April 2021 hat der BGH entschieden, dass Kreditinstitute Entgelterhöhungen oder AGB-Änderungen nicht einfach für wirksam erklären dürfen, wenn die Kunden hierzu keine Erklärung abgeben.  Seitdem häufen sich die Pressemeldungen, wonach Banken massenweise Konten kündigen, wenn Kunden den neuen Vorgaben nicht (rechtzeitig) zustimmen. 

Im Ergebnis hat ein verbraucherfreundliches Urteil damit also sehr verbraucherunfreundliche Wirkungen. Denn eigentlich müssten die Banken das Vertragsverhältnis mit ihren Kunden nach den alten Regeln fortführen, wenn diese mit den neuen AGB nicht einverstanden sind. Das aber wollen die Geldhäuser  nicht – und trennen sich von jenen Kontoinhabern, die sich den neuen Spielregeln verweigern.    

Wann die Bank ein Konto kündigen darf

Auch wenn es meist um private Girokonten geht: Grundsätzlich haben Banken das Recht, auch Geschäftskonten zu kündigen, wenn der Kunde sich nicht innerhalb einer gewissen Frist zu den neuen AGB bekennt. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kann ein solcher Schritt existenzgefährdend sein.    

Allerdings kann nicht nur die fehlende Zustimmung zu neuen AGB eine Bank dazu bringen, den Vertrag mit einem Arzt zu beenden.  Auch wirtschaftliche Pro­bleme der Praxis – etwa wiederholte Kontoüberziehungen jenseits der erlaubten Kreditlinie – können dazu führen, dass die Bank eine Kündigung ausspricht. 

Geldwäscheprävention: Diese Transaktionen erwecken Verdacht

Gleiches gilt, wenn ein Arzt über das Konto immer wieder Auslandsüberweisungen oder andere atypische Zahlungen veranlasst. Damit haben viele Banken aus Gründen der Geldwäscheprävention ein Problem. Praxisinhaber sollten daher darauf achten, ihr Praxiskonto nicht für private Ausgaben wie etwa Urlaubsreisen zu nutzen. 

Ärztinnen und Ärzte, denen ihre Bank das Geschäftskonto kündigt, müssen schnell reagieren. Panik ist aber nicht angebracht. Denn zumindest bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Das versetzt sie nicht nur in die Lage, mit der bislang kontoführenden Bank nach einer Lösung zu suchen oder bei einem anderen Geldhaus ein Konto zu eröffnen.

Da ein solcher Kontowechsel mit erheblichem Aufwand verbunden ist, lohnt es sich aber meist, eine Problemlösung mit der bisherigen Hausbank anzustreben. Führen die Gespräche zu keinem guten Ergebnis, kann es sich lohnen, einen Anwalt einzuschalten und – bei existenziellen Problemen – sogar im Eilverfahren gegen die Kündigung vorzugehen.

Denn Banken dürfen nicht jedes Risiko einseitig auf den Kunden abwälzen, wenn dieser objektiv keine Ausweichmöglichkeit (etwa bei einer anderen Bank) hat. Das heißt: Je mehr die Kündigung die Praxisorganisation gefährdet, desto höher sind die Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Dann hat der Praxischef gute Chancen, zumindest im einstweiligen Rechtsschutz zu gewinnen und sich damit eine Galgenfrist für die nächsten Schritte zu erstreiten.

Professionelle Reaktion auf Kontokündigung

Kontokündigungen gegenüber Arztpraxen sind keine alltägliche Erscheinung, doch sie kommen vor. Meist gehen sie auf wirtschaftliche oder strukturelle Probleme zurück. Die beste Prävention ist es daher, die Buchhaltung zu professionalisieren, private und berufliche Zahlungsströme strikt zu trennen und natürlich rechtzeitig den neuen AGB der Banken zuzustimmen.

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