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Steuern

Stellenabbau bei Kliniken und Praxen: Während der Pandemie sind Geschäftsfelder weggebrochen. Das kann im Extremfall zum Stellenabbau führen. Gerade Führungskräfte erhalten dann oft eine Abfindung.

Entschädigung für verlorene Einnahmen

 

„Wir haben häufiger Anfragen von Betroffenen, wie Abfindungen zu versteuern sind“, erklärt Ines Wollweber, Steuerberaterin der Kanzlei Ecovis in Niesky. Diese werden als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt. Teilweise belaufen sie sich auf hohe fünf- oder sogar sechsstellige Beträge. In diesen Fällen kann es interessant werden, die Steuerprogression möglichst flach zu halten.

Wann liegt eine Abfindung vor?

Zunächst prüft das Finanzamt, ob es sich überhaupt um eine echte Abfindung nach der Definition des Fiskus handelt. Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit frei gestellt wird. Sein Gehalt bekommt er für diese Zeit ausgezahlt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abfindung, sondern um regulären Arbeitslohn.

Anders sieht das aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Einmalbetrag für den Verlust des Arbeitsplatzes überweist. Möglich ist auch eine Vereinbarung über ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers, um die Kündigungsfrist zu verkürzen. Folge: Die für diesen Zeitraum ansonsten zu zahlenden Gehälter werden ganz oder teilweise der Abfindung zugeschlagen.

Wichtig: Eine Abfindung – also die Einmalzahlung aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – fällt unter die Kategorie der außerordentlichen Einkünfte nach den Paragrafen 2434 des Einkommensteuergesetzes. Es darf nur kein verdeckter Arbeitslohn enthalten sein.

Vorteile: In der Regel fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, und der Arbeitnehmer kann nach der so genannten Fünftelregelung versteuern. Voraussetzung: Die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres. Nachzahlungen im Folgejahr sind auf 10 Prozent der verhandelten Abfindung beschränkt (Bundesfinanzhof, Az: IX R 46/14). Das Vorjahreseinkommen muss in Kombination mit den regulären Gehaltszahlungen überschritten werden.

Die Fünftelregel funktioniert so: Vom gesamten zu versteuernden Einkommen wird die Abfindung herausgerechnet, also abgezogen. Auf das verbleibende steuerpflichtige Einkommen wird der jeweilige Steuertarif angewandt. Die Abfindung wird durch fünf geteilt, dieser Betrag wird addiert. Die Summe bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Steuer. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abfindung und dem Einkommensteuerbetrag mit dem Fünftel der Abfindung wird mit fünf multipliziert. Die Steuerersparnis fällt zwar in der Regel nicht besonders hoch aus. Das gilt insbesondere bei niedrigen Einkommen und einer kleinen Abfindung. Das Finanzamt gewährt auch weder einen ermäßigten Steuersatz noch einen Freibetrag. Doch die Progression flacht leicht ab. Und für Abfindungen fällt wenigstens keine Sozialversicherung an.