Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Dem Urteil (9.8.2011, AZ: VIII R 13/08) liegt ein Fall zugrunde, in welchem ein Orthopäde eine Praxis mit Kassenpatienten „kaufte“. Den Praxiswert bzw. Kaufpreis ermittelten die Beteiligten anhand des Verkehrswertes unter Berücksichtigung des erzielten Umsatzes, beziehungsweise Gewinns der Praxis, sowie der Praxiseinrichtung. Wie in der Praxis üblich, entfiel der Hauptteil der Zahlung auf den immateriellen Wert (Patientenstamm) der betroffenen Einzelpraxis.

Der Arzt nahm auf den gesamten Praxiswert und nicht nur auf die Wirtschaftsgüter steuerliche Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Eine solche Abschreibung wollte das zuständige Finanzamt dem Steuerpflichtigen aber nicht erlauben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mindestens die Hälfte des Kaufpreises der Einzelpraxis für „die Kassenzulassung“ zu veranschlagen sei. Dieser „Vorteil“ könne aber nicht Bestandteil der Praxis sein, da über das Schicksal der Kassenzulassung die Kassenärztliche Vereinigung unter Beachtung objektiver Kriterien zu entscheiden habe.

Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Arzt recht

Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes wehrte sich der Arzt mit Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Arzt recht und erlaubte die Abschreibung nach AfA. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. August 2011, VIII R 13/08) ist im Praxiswert kein wirtschaftlich abgrenzbarer Vorteil für die Vertragsarztzulassung enthalten. Dieser wäre kein klassischer Wert und damit steuerlich nicht abschreibungsfähig.

In seiner Pressemitteilung Nr. 78 vom 21. September 2011 teilt der BFH folgend mit: „Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut ’Vorteil aus der Vertragsarztzulassung’ abspalten. (…) Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.“

Einspruch gegen Finanzamt kann sich lohnen

Das Urteil zeigt wieder einmal besonders deutlich, dass es sich lohnen kann, gegen Entscheidungen des Finanzamtes vorzugehen. Damit ist jedenfalls auch diese kontroverse Frage zur AfA endgültig zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Betriebsprüfer können Abschreibungen auf Anschaffungskosten (AfA) für Arztpraxen nicht mehr um einen Anteil für das „immaterielle Wirtschaftsgut“ Vertragsarztzulassung kürzen. Gegenteiligen Bescheiden kann im Einspruchsverfahren die BFH-Rechtsprechung entgegengehalten werden.

Praxisinhaber sowie Unternehmen sollten in jedem Fall den Gang zu einem fachkundigen Steuerberater machen, wenn das FA Kürzungen vornimmt.