Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Bei der Veräußerung der Praxis gibt’s – allerdings nur einmal im Leben und altersabhängig – steuerliche Erleichterungen. Der steuerliche Veräußerungsfreibetrag beim Praxisverkauf beträgt dabei 45.000 Euro. Hat der Niedergelassene zum Zeitpunkt des Praxisverkaufs das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder ist er unabhängig vom Lebensalter berufsunfähig, steht ihm der zu. Und: Der Freibetrag vermindert sich grundsätzlich um den Betrag, um den der erzielte Veräußerungsgewinn die Summe von 136.000 Euro übersteigt.

Rechenbeispiel: Ein niedergelassener Hausarzt erlöst aus dem Verkauf seiner hausärztlichen Einzelpraxis einen Ertrag in Höhe von 160.000 Euro. Der liegt (160.000 Euro minus 136.000 Euro) 24.000 Euro über dem steuergesetzlichen Grenzwert von 136.000 Euro. Also vermindert sich der von ihm anrechenbare Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro um ebendiese übersteigende Summe (45.000 Euro minus 24.000 Euro) und beträgt deshalb im konkreten Einzelfall auch nur noch 21.000 Euro. Der seine Praxis verkaufende Arzt muss von seinen 160.000 Euro Veräußerungserlös deshalb lediglich 139.000 Euro (160.000 Euro minus 21.000 Euro) versteuern. Aber auch für diese bereits begünstigte Steuerbemessungs-Summe ist die Steuervergünstigung damit noch nicht ausgereizt, denn auch der hierauf fällige Steuersatz ist noch mal reduziert. Er beträgt nur 56 Prozent des normalen Steuersatzes, mindestens aber 15 Prozent.

 So bekommen Sie die Steuervergünstigungen

Beide Steuervergünstigungen – erlösabhängiger Freibetrag und reduzierter Steuersatz – stehen Praxisverkäufern aber auch nur dann zu, wenn sie ihre Praxistätigkeit in ihrem bisherigen örtlichen Wirkungskreis auch tatsächlich einstellen. Das klingt erst mal furchtbar absolut, ist es aber nicht wirklich. Denn auch ein um seine Steuerbegünstigung bangender Praxisverkäufer kann ohne Gefährdung der ihm gewährten Steuervorteile weiterhin Patienten betreuen, wenn seine Honorareinnahmen hieraus fortan nur weniger als zehn Prozent seiner bisherigen Praxiseinnahmen betragen; sei es, weil er etwa seine Kassenpraxis auf seinen Nachfolger überträgt, seine Privatpraxis aber „auf ganz kleiner Flamme“ weiterführt. Oder sei es etwa, weil er bei dem Käufer seiner Praxis fortan als angestellter oder freiberuflicher Arzt weiterarbeitet, ohne deshalb selbst aber noch niedergelassen tätig zu sein.

Erfüllt ein Mediziner die genannten Voraussetzungen beim Praxisverkauf nicht, weil er bei Aufgabe seiner Praxis etwa das 55. Lebensjahr noch gar nicht erreicht hat, geht er beim steuerlichen Freibetrag zwar grundsätzlich leer aus, bekommt aber dennoch Steuererleichterungen. Die berechnen sich dann nach der sogenannten Fünftelungsregelung. Die reduziert den vom Finanzamt anzusetzenden Steuersatz so lange, bis die Grenze von 42 beziehungsweise 45 Prozent noch nicht erreicht ist. Erst ab dann zieht die sogenannte Fünftelungsregelung keinen steuerlichen Vorteil mehr nach sich.

Weitere Steuertipps für den Praxisverkauf

  • Kirchensteuer: Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Kirchensteuer lässt sich durch einen sogenannten Kappungsantrag zusätzlich reduzieren.
  • Veräußerungstermin: Der Verkauf einer Praxis zum 31. Dezember führt zu höherer und früherer Steuerbelastung. Günstiger ist, seine Praxis am Jahresanfang zu verkaufen. Der steuerlich optimale Termin ist dabei der 2. Januar, 7:00 Uhr morgens. Dann erhöht der Verkaufserlös nicht mehr das steuerpflichtige Erwerbseinkommen im letzten Berufsjahr, sondern nur noch das in der Regel niedrigere Renteneinkommen im ersten Ruhestandjahr.
  • Ansparabschreibung: Wurde etwa im Jahresabschluss 2010 für eine in 2012 geplante Investition eine Ansparabschreibung gebildet und wird die Praxis 2012 noch verkauft und diese Investition fällt deshalb aus, gehört der Wert der Ansparabschreibung in 2012 zum Veräußerungsgewinn (nicht zum „laufenden Gewinn“) und ist somit steuerbegünstigt.
  • Gewinnentzerrung: Gewinn, Übergangsgewinn, Veräußerungs- und Entnahmegewinn zusammen führen zu hohem Steuersatz, wenn alles in einem Kalenderjahr anfällt. Bitte entzerren! Etwa durch freiwilligen Übergang zur Bilanzierung im Jahr vor der Veräußerung oder durch Verkauf zum Jahresanfang. Selbstredend, dass all diese Schritte, Feinjustierungen und Steueroptimierungen zwingend zusammen mit einem sachkundigen Steuerberater eingeleitet und organisiert werden sollten.