Es gibt einige Steuersparmodelle, die niedergelassene Ärzte für sich nutzen können. Dazu gehört aber nicht die Absetzung eines Vollzeit-Dienstautos für die Ehefrau, wenn diese einem Minijob nachgeht. Ein solcher Fall fällt eher in den Bereich «fremdunüblich».
Der Bundesfinanzhof hat einem entsprechend kreativen Steuersparmodell in Unternehmerehen in einem aktuellen Urteil jedenfalls einen klaren Riegel vorgeschoben: Ein Minijob mit Vollzeit-Dienstauto für die Ehefrau wird steuerlich nicht anerkannt, hat das höchste deutsche Finanzgericht in einem veröffentlichten Urteil entschieden.
Gleiches Recht für alle Mitarbeiter
Der Grund: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit Dienstwagen beglückt, darf er Ehegatten und sonstige Verwandtschaft nicht großzügiger ausstatten als die übrigen Angestellten.
Im konkreten Fall hatte ein Einzelhändler aus Nordrhein-Westfalen seine Frau per 400-Euro-Job angestellt: Neun Stunden die Woche, davon drei Stunden im Büro und sechs Stunden als Kurierfahrerin. Für diese Kurierfahrten stellte er ihr den Dienstwagen zur Verfügung, und zwar ohne Selbstbeteiligung zur vollen privaten Benutzung rund um die Uhr. Die Kosten des Minijobs zog er als Betriebsausgabe vom Gewinn ab.
Arbeitsvertrag war nicht “sauber”
Doch diesen Arbeitsvertrag finden die Münchner Richter «fremdunüblich» – was bedeutet, dass ein Arbeitgeber sich bei einem nicht zur Familie gehörigen Angestellten nie und nimmer derart spendabel zeigen würde.
In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht Köln hatten die Eheleute noch gegen ihr Finanzamt gewonnen. Der Bundesfinanzhof hat nun diese Entscheidung kassiert und das Verfahren nach Köln zurückverwiesen. In diesem Fall hat der steuerzahlende Unternehmer zwar verloren, doch generell haben die Bürger vor dem Bundesfinanzhof gute Chancen, gegen den Fiskus zu gewinnen: In fast der Hälfte aller Revisionsverfahren – 46 Prozent – gewinnen die Bürger gegen das Finanzamt, wie Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff sagte.
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