Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Räume und Mitarbeiter von Kollegen mitnutzen zu lassen, hilft gerade in Zeiten mangelnder Auslastung, die Rentabilität der Praxis zu steigern. Mit solch kollegialer Doppelnutzung, im Juristendeutsch entgeltlicher Nutzungsüberlassung, beschäftigte sich zuletzt auch das Finanzgericht München (Az.: 14 K 891/04): Zwei Praxen vereinbarten eine Kooperation. Offen blieb: Begründete dies eine umsatzsteuerpflichtige Ärztegemeinschaft, oder entstanden so umsatzsteuerfreie Leistungen?

Nach Paragraf 4 Nr. 14 UStG sind Umsätze aus humanmedizinischer Tätigkeit umsatzsteuerfrei. Ebenso wie Leistungen von Ärztegemeinschaften an ihre Mitglieder, so sie unmittelbar für Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit verwendet werden. Das Münchner Finanzgericht verhandelte den Fall einer Praxisgemeinschaft von Orthopäden, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde. Diese bot einem Urologen Aufnahme an, der sich aber nicht einkaufen konnte. Also vereinbarten alle via Kooperationsvertrag eine Kostengemeinschaft und führten ihre Praxen im Außenverhältnis wie bisher fort. Im Innenverhältnis allerdings wurden die Kosten pauschaliert aufgeteilt. So leistete der Urologe für die Nutzung von Praxiseinrichtung und Personal eine Nutzungsentschädigung in Höhe eines Drittels der Aufwendungen.

Nutzungsentschädigung ist umsatzsteuerpflichtig

Genau diese Vereinbarung machte die Nutzungsentschädigung aber umsatzsteuerpflichtig, entschied das Gericht. Sie sei eine Regelung von Nutzungsrechten und Kostenübernahmepflichten und keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung. Also löse der Leistungsaustausch Umsatzsteuer aus. Auf die gewählte Bezeichnung Entschädigung komme es nicht an. Rechtlich vorgesehene Ausnahmen ließ das Gericht nicht gelten. So sind nach Paragraf 4 Nr. 14 Satz 1 UStG Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit zunächst steuerfrei.

Im Streitfall erfolgte die Überlassung der Praxiseinrichtung und des Personals jedoch durch die Praxisgemeinschaft und nicht durch eine von der Praxisgemeinschaft und dem Urologen gebildete weitere Gemeinschaft. Dazu begrenzt Satz 2 des gleichen Paragrafen die Steuerbefreiung auf unmittelbar zur Ausführung der Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit verwendete Leistungen. Unmittelbar bedeutet hier: unter Ausschluss von Zwischenstufen. Also liegt eine unmittelbare Verwendung nur dann vor, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung direkt gegenüber Patienten eingesetzt wird.

Mittelbare Überlassungen an einen Arzt erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es reicht nicht aus, dass die Leistung der Ärztegemeinschaft die ärztliche Behandlungsleistung lediglich ermöglicht.

Vertrackte Regelung

So verhält es sich im verhandelten Fall: Die Leistungen der Praxisgemeinschaft ermöglichen erst die ärztliche Behandlungsweise des Urologen in seiner Einzelpraxis und werden nicht direkt bei einer heilberuflichen Betätigung am menschlichen Körper verwendet. Damit waren die Nutzungsüberlassungen umsatzsteuerpflichtig.