Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Arbeitet der Ehepartner eines Arztes in der Praxis mit, kann es kompliziert werden. Ist er nun Arbeitnehmer oder gewerblich tätig – oder vielleicht sogar beides? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat eine überraschende Antwort auf diese Frage gefunden.

Im konkreten Fall ging es  um  eine Frau, die in der Zahnarztpraxis ihres Mannes für die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zuständig ist. Im Jahr 2006 hatte sie ein so Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durchführen lassen, um die rechtliche Natur ihrer Beschäftigung zu klären. Das Ergebnis: Die Tätigkeit der Ehefrau in der Praxis ihres Mannes ist nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten . Sie wurde deshalb rückwirkend zum 1. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Deutsche Rentenversicherung erstattete ihr daraufhin die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 42.278,14 Euro.

Finanzamt verlangt Gewerbesteuer

Die Freude über diese Ergebnis währte allerdings nicht lange. Denn wenig später meldete sich das Finanzamt zu einer  Betriebsprüfung in der Praxis an.  In deren Rahmen nahmen die Beamten auch das Beschäftigungsverhältnis des Arztes mit seiner Ehefrau ins Visier –    und  erklärten, dass sie das (nun mehr nicht mehr bestehende) Arbeitsverhältnis auch steuerlich nicht als solches anerkennen könnten.

Entsprechend behandelte das Finanzamt das Geld, dass der Arzt seiner Frau gezahlt hatte,  als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre (2007 und 2008) entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Gegen diese Bescheide legte die Frau Einspruch ein. Begründung: Die Kriterien des Sozialrechts seien nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar.

Steuerrechtliche und sozialrechtliche Beurteilung können variieren

Die  Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe( Az.: 6 K 2295/11)

Die Krankenkasse hatte das zwar anders eingeschätzt. Für die steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes sei das aber unerheblich, so das Gericht.  Der Grund: Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nur nach dem Steuerrecht auszulegen. Er decke sich dabei aber nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse keine verbindliche Wirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung. Soll heißen: Es ist durchaus möglich, aus Sicht der Krankenkasse selbstständig und zugleich aus Sicht des Finanzamts als Arbeitnehmer tätig zu sein.

Was die steuerrechtliche Beurteilung anbetrifft, liege eine selbständige Tätigkeit vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber Merkmale wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs. Demnach sei die Frau des Zahnarztes steuerrechtlich weiterhin als Arbeitnehmerin anzusehen.