Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

„Wir schenken uns dieses Jahr nur eine Kleinigkeit.“ Dieser Vorsatz ist gerade im Konsumwahnsinn der Vorweihnachtszeit weit verbreitet. Ärzte, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren Mitarbeitern zum Jahresende eine Freude zu machen, sollten sich aber tatsächlich daran halten – auch im Interesse der Bedachten.

Der Grund: All zu großzügige Geschenke des Arbeitgebers wecken schnell Begehrlichkeiten beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern.

Des einen Freud, des anderen Leid

Aus Sicht des Arztes ist die Sache zunächst noch recht einfach: Er kann Geschenke für seine Arbeitnehmer stets als Betriebsabgaben von der Steuer absetzen. Egal, ob er ihnen einen Schokonikolaus oder einen Weihnachtsmann aus schierem Gold überreicht.

Für den Beschenkten ist die Sache komplizierter. Grundsätzlich gilt: Wenn der Chef einem Mitarbeiter ein Präsent überreicht, dass im Laden mehr als 60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) gekostet hat, muss der betreffende Arbeitgeber die Zuwendung komplett als Arbeitslohn versteuern und auch noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Ausgerechnet zur Weihnachtszeit wird es dann nochmal komplizierter. Denn die eben beschriebene Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten in Höhe von bis zu 60 Euro kommt  zum Fest der Liebe gerade nicht zum Tragen. Sie gilt nämlich nur für Geschenke zu persönlichen Ereignissen, also beispielsweise für Geburtstags -oder Hochzeitsgeschenke. Gesetzliche Feiertage hingegen haben einen universellen Charakter. Damit ist die 60-Euro Grenze nicht einschlägig.

Abwägen und planen

Ärzte, die ihr Praxisteam dennoch steuerfrei beschenken wollen, haben deshalb im Wesentlichen zwei Möglichkeiten.

  • Variante eins. Die Mischkalkulation mit der Weihnachtsfeier. Für die nämlich gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 110 Euro pro Person. Davon umfasst sind auch anlässlich der Feier überreichte Geschenke. Wer also eine schlanke Flurparty organisiert statt im Sternetempel zu schlemmen, hat mehr Luft für üppige, steuerfreie Geschenke.

 

  • Variante zwei: Tatsächlich nur eine Kleinigkeit schenken – und die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nutzen. Die steht im Einkommensteuergesetz und normiert, dass Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei sind. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Geschenken in dieser Größenordnung nicht an.

Wer schreibt, der bleibt

Wichtig: Auch wenn es in der Vorweihnachtszeit ohnehin genug zu tun gibt, sollten Ärzte peinlich darauf achten, ihre Ausgaben für Geschenke nachvollziehbar aufzuzeichnen und darauf zu achten, dass sie, etwa durch die Kombination aus mehreren Zuwendungen nicht doch die Steuerfreigrenzen überschreiten. Vor allem bei der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro ist Vorsicht geboten: Ärzte, die ihren Arbeitnehmern bereits ein Jobticket für 20 Euro sponsern, dürfen zum Beispiel nur noch 24 Euro für sonstige Geschenke ausgeben, wenn sie das Steuerprivileg erhalten wollen.

Bedenken sollten Ärzte zudem, dass ausschließlich Sachzuwendungen des Arbeitgebers in den genannten Grenzen steuerfrei sind. Geldzahlungen hingegen sind nicht privilegiert. Gutscheine über einen festen Eurobetrag sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar ebenfalls als Sachzuwendung anzusehen, werfen in der Praxis aber immer wieder Probleme auf – etwa, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeiter einen Restbetrag ausgezahlt bekommt. Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Ärzte daher zumindest nur solche Gutscheine verschenken, bei denen eine Rückzahlung von Bargeld unmissverständlich ausgeschlossen ist.