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Steuern

Wenn nach dem Jahresabschluss die Rechnung des Steuerberaters eintrifft, wundert sich mancher Arzt, wie viel er für dessen Hilfe zahlen muss und wofür alles Gebühren anfallen. Aktuell drohen Diskussionen, weil im Juli 2020 die Honorarbasis der Zahlenprofis an die wirtschaftliche Entwicklung nach oben angepasst worden ist: Die Vergütungsrichtwerte unter anderem für Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten sind um zwölf Prozent erhöht worden. Auch der Gebührenrahmen für das Erstellen von Einnahmenüberschussrechnungen ist seither deutlich größer.

Gesetzgeber gibt groben Rahmen für Steuerberater-Gebühren vor

Doch es gibt Grenzen. Wie viel Geld ein Steuerberater für seine Leistungen von einem Mandanten verlangen darf, ist gesetzlich per Vergütungsverordnung geregelt. Die sogenannte StBVV enthält Höchst- und Mindestsätze, die die Finanzexperten nicht über- und unterschreiten dürfen. Die Spanne dazwischen kann je nach Auftrag aber mehrere Tausend Euro ausmachen.

Welche Vergütung jeweils angemessen ist, liegt im Ermessen des Steuerberaters. Kriterien dafür sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, die Bedeutung der Angelegenheit und ein besonderes Haftungsrisiko.

Nur durch eine Vereinbarung in Textform mit seinen Mandanten kann der Steuerberater von der StBVV abweichen. Er muss in jedem Fall eine detaillierte Rechnung ausstellen, damit das Honorar nach erbrachter Leistung nachvollziehbar ist. Darauf sind die Leistungen, die angewandten Vorschriften, die Vorschüsse sowie die Bezeichnungen und Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen anzugeben.

Die Berechnung der Leistungen erfolgt nach Wert oder Zeit – sofern beide Seiten keine Pauschale ausgehandelt haben. Bei Wertgebühren sind zwingend die Zehntelsätze und Gegenstandswerte zu benennen beziehungsweise bei Zeitgebühren der Stundensatz und die Arbeitszeit.

Rechnung der Steuerberater berechnet sich oft nach Wert

Die Wertgebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Der Steuerberater bestimmt sie mithilfe von festgelegten Zehntelsätzen, denen die StBVV in fünf Tabellen jeweils volle Gebühren zuordnet. Innerhalb dieses Rahmens setzt der Experte die Wertgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände an.

Für eine durchschnittlich umfangreiche und schwierige Arbeit muss der Steuerberater den Mittelwert zwischen unterem und oberem Zehntelsatz wählen – die Mittelgebühr. Dazu drei Beispiele:

  • Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält er 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach StBVV-Tabel­le A. Die Mittelgebühr liegt bei 3,5/10. Gegenstandswert ist hierbei die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro. Wenn ein Arzt etwa Einkünfte von 100.000 Euro hat, darf der Finanzexperte für eine durchschnittlich aufwändige Steuererklärung eine mittlere Gebühr von 498 Euro berechnen, bei 200.000 Euro liegen die Kosten für die Basisberatung durch den Steuerberater ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte schon bei 667 Euro.
  • Auch bei einer Rechnungstellung nach der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz inklusive Gewinn- und Verlustrechnung) geht der Steuerberater grundsätzlich von einer Wertgebühr aus. Diese beträgt der StBVV-Tabelle B zufolge 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr. Die Mittelgebühr liegt also bei 25/10. Gegenstandswert ist hierbei das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.
  • Der Gebührenrahmen für die Einnahmenüberschussrechnung ist vergangenen Sommer deutlich erweitert worden und liegt nun bei 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach StBVV-Tabelle B. Gegenstandswert ist hierbei der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17.500 Euro. Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater zudem grundsätzlich eine Zeitgebühr.

Zeitgebühr, Pauschalen und Auslagen beim Steuerberater

Alternativ kann ein Steuerberater seine Leistungen nach Zeiteinheiten abrechnen, wenn zum Beispiel nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Oder wenn er mit den gesetzlichen Honorarsätzen aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands nicht auskommt. Die Zeitgebühr beträgt zwischen 30 und 75 Euro netto je angefangene halbe Stunde. Je komplizierter, aufwändiger und risikoreicher der Auftrag, desto teurer wird es. Gerade in größeren, insbesondere interprofessionellen Kanzleien von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern sind solche Vergütungsmodelle anzutreffen. Höhere Stundensätze kann der Steuerberater nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Mandanten verlangen.

Hinsichtlich seiner Vergütung kann der Steuerberater mit seinem Mandanten auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr vereinbaren. Anstelle der Einzelabrechnung sieht die StBVV außerdem die Möglichkeit vor, schriftlich eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Sie ist nur für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (zum Beispiel Buchhaltung, Beratung) erlaubt.

Zusätzlich zu den drei Gebührenarten hat der Steuerberater stets Anspruch auf den Ersatz gewisser Entgelte, die bei der Ausführung des Auftrags entstehen. Zum Beispiel für Auslagen für Abschriften und Fotokopien, Telefonate sowie die Übermittlung von Daten und Upload im Internet. Er kann für Post- und Telekommunikationsdienste anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten auch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der gesetzlich geregelten Gebühr ansetzen. Sie ist begrenzt auf 20 Euro pro Angelegenheit, doch sie kann mehrfach in Rechnungen vorkommen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede Tätigkeit des Steuerberaters, der die StBVV eine Gebühr zuordnet, eine Angelegenheit. Hinzu kommt zuletzt die Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Rechnungsbeispiel: Kosten für Einkommensteuererklärung eines niedergelassenen Arztes

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält ein Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A der StBVV. Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 Euro. In diesem Zusammenhang ermittelt er auch zum Beispiel die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte, wofür er jeweils die zulässigen Gebühren gemäß StBVV ansetzt. Die Ärzte zahlen für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung in diesen Fällen mindestens zwischen 152,90 und 2.356,20 Euro — je nachdem, wo der Steuerberater innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Honorarspanne den Preis festsetzt. Dieser ist abhängig vom Stundensatz der Mitarbeiter und dem benötigten Zeitaufwand. Hinzu kommen zudem die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Fall 1 Fall 2
Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit im Jahr 2020
60.000 € 0 Euro
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (1 Objekt)
– 20.000 €
(angefallene Werbungs-
kosten: 40.000 €)
– 10.000 €
(angefallene Werbungs-
kosten: 20.000 €)
Kapitaleinkünfte 8.000 € 10.000 €
Grundgebühr (1/10 bis 6/10) 132,00 bis 792,00 € 48,50 bis 291,00 €
Gesamtgebühr 262,35 bis 2.356,20 € 152,90 bis 1.544,44 €
+ Gebühren für Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (1/20 bis 12/20)
106,10 bis 1.273,20 € 75,90 bis 910,80 €
+ Gebühren für Ermittlung der
Kapitaleinkünfte (1/20 bis 12/20)
24,25 bis 291,00 € 28,50 bis 342,60 €
Quelle: Steuerberatung Frank Schoele

Rechnungsbeispiel: Einnahmenüberschussrechnung für niedergelassene Ärzte

Der Steuerberater ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Nach der Einnahmenüberschussrechnung erhält er dafür 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr gemäß Tabelle B der StBVV. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt. In dem einen Fall sind dies 250.000 Euro und in dem anderen 300.000 Euro. Die Ärzte zahlen für die EÜR-Erstellung mindestens zwischen 289 und 1.815 Euro — je nachdem, wo der Steuerberater innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Honorarspanne den Preis festsetzt. Dieser ist abhängig vom Stundensatz der Mitarbeiter und dem benötigten Zeitaufwand. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 20 Euro und die Umsatzsteuer von 19 Prozent.

Fall 1 Fall 2
Gebühr (5/10 bis 30/10) 289 bis 1.734 € 302,50 bis 1.815 €
Betriebseinnahmen 250.000 € 250.000 €
Betriebsausgaben 200.000 € 300.000 €
Gegenstandswert 250.000 € 300.000 €
Quelle: Steuerberatung Frank Schoele