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Steuern

Bücher, Reisen, Klamotten, Schmuck: In der Regel sind all diese Geschenke steuerfrei, auch wenn es mengenmäßig mal etwas üppiger ausfällt. Allerdings sollte die Großzügigkeit einen gewissen Rahmen nicht überschreiten, denn das ruft den Fiskus auf den Plan.

Schenkungssteuerstelle klopft an

Beispiel: Dr. M schenkt seiner Freundin L. zu Weihnachten eine Handtasche einer Nobelmarke für 3.000 Euro und einen Geländewagen für 80.000 Euro. Stolz berichtet sie darüber auf Instagram und Facebook. Aber auch Finanzbeamte treiben sich (manchmal) auf Social-Media-Kanälen herum. Daher erhält L. im April des folgenden Jahres Post von der Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes: Sie habe Steuerhinterziehung begangen, weil sie das Geschenk des Geländewagens nicht binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt habe, zudem werde sie aufgefordert, nunmehr eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. L. ist völlig überrascht und antwortet, dass solche Geschenke in ihrem Bekanntenkreis absolut üblich seien.

Gelegenheitsgeschenke grundsätzlich steuerbefreit

Dieser Ansatz ist nicht verkehrt, denn richtig ist, dass übliche Gelegenheitsgeschenke grundsätzlich steuerbefreit sind. Eine feste Wertgrenze legt das Gesetz nicht fest. Dennoch zeigt die Rechtsprechung zu diesem Thema, dass es auch in wohlhabenden Kreisen eine absolute Obergrenze dessen gibt, was das Finanzamt noch akzeptiert. Bei Schenkungen im Wert von einigen zehntausend Euro ist diese in jedem Fall überschritten.

Im Beispielsfall wäre somit die Schenkung der Handtasche steuerfrei, das Geschenk des Fahrzeugs müsste L. aber versteuern. Nach Abzug des allgemeinen Schenkungsteuerfreibetrages von 20.000 Euro bleiben in diesem Fall 60.000 Euro, die mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern wären. L. müsste also 18.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Zudem droht ihr eine Strafe wegen Steuerhinterziehung, weil sie die Schenkung nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt hat.

Quelle: www.erbrechtsforum.de