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Steuern

Wenn Sie sich nicht über mehrere Stunden mit Formularen und unverständlichen Termini herumschlagen wollen, ist es ratsam, einen Steuerberater einzuschalten. Allerdings arbeitet dieser nur im Auftrag seines Klienten die Unterlagen ab. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige letztverantwortlich für die Inhalte der Steuererklärung bleibt. Der Steuerberater handelt nur nach den Weisungen und den Angaben seines Mandanten.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) ist jede natürliche Person verpflichtet, die im Jahr mehr als den Grundbetrag einnimmt. Für 2016 liegt dieser Freibetrag bei 8 652 Euro für einen Single. Außerdem ist man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn man außer Arbeitslohn, Gehalt oder Überschuss Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro bezieht (etwa aus Vermietung und Verpachtung, Rente u. a.) oder wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragt haben. Auch Rentner, die mehr als 1 500 Euro Rente je Monat erhalten und zuvor nie eine Steuererklärung abgegeben haben, müssen dies nun tun.

Unterschiedliche Abgabepflichten

Je nachdem, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung) oder nicht (Antragsveranlagung), müssen unterschiedliche Fristen für die Abgabe der Erklärung beachtet werden. Steuerpflichtige, die pflichtveranlagt sind, müssen, spätestens zum 31. Mai des Folgejahres ihre Steuererklärung abgeben. In der Regel ist es allerdings kein Problem, mit einer plausiblen Begründung (Krankheit, fehlende Steuerbelege, Arbeitsüberlastung u. a.) eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September des Folgejahres zu erreichen. Eine Frist bis zum Jahresende, das auf das Steuerjahr folgt, räumt der Fiskus den Steuerpflichtigen ein, die ihre Steuererklärung von einem Berater erstellen lassen. Falls man sich von einem Steuerberater unterstützen lässt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Die meisten Berater stellen vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. Dezember.

Gleichwohl können die Finanzämter die Erklärungen vorzeitig anfordern und einen Abgabetermin ab dem 30. September von Amts wegen festlegen. Darauf hat jüngst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hingewiesen. Der Grund: Die Finanzbehörden wollen die vorzeitige Abgabe forcieren, um möglichst zeitnah und lückenlos die Pflichtsteuererklärungen zu bearbeiten und Bescheide ergehen zu lassen. Nach den Erfahrungen von Steuerkanzleien und -anwälten sind von der vorzeitigen Anforderung der Erklärungen auch viele Freiberufler, darunter auch Ärzte und Zahnärzte, betroffen.

Für eine individuelle Anforderung von ESt-Erklärungen  kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Am meisten betrifft dies solche Steuerpflichtige, bei denen sich in den Vorjahren „Auffälligkeiten“ ergeben haben – beispielsweise hohe Steuernachzahlungen, erhebliche Umsatzsteigerungen, Unstimmigkeiten bei den eingereichten Belegen oder Kontrollmeldungen. Auch zählt zu Auffälligkeiten ein hohes Mehrergebnis bei der Steuerprüfung. Auch (wiederholt) verspätet eingereichte Steuererklärungen können zeitnahe und vorgezogene Fristen rechtfertigen. Falls solche Gründe vorliegen, sollten sich Steuerzahler und Berater auf eine vorzeitige und komplette Abgabe der Steuererklärung einstellen. Es empfiehlt sich dann, sämtliche Unterlagen, Rechnungen und Kostennachweise frühzeitig gesammelt und nach einem internen Kontenrahmen gegliedert an den steuerlichen Berater zu übergeben. In den Übergabegesprächen mit dem Berater sollten auch Sonderfälle eingehend geklärt und ohne Zeitdruck aufbereitet werden. Auch besteht dann noch Zeit, vor der Abgabe Korrekturen vorzunehmen, Belege aufzuspüren und bisher nicht beachtete Sonderfälle mit einzubeziehen.

Angemessene Verlängerungsfristen werden eingeräumt

Falls eine termingebundene Abgabe angefordert wird, sollte der Mandant schnell seinen Berater informieren. Nicht jede Aufforderung zur Abgabe ist auch gerechtfertigt; in manchen Fällen liegt ein Ermessensfehler vor. Eine einmalige geringe Nachzahlungspflicht im Vorjahr reicht kaum aus, eine vorzeitige Abgabe anzuordnen, wenn es in den Vorjahren regelmäßig zu Steuererstattungen kam. Allerdings sind die Finanzämter eher geneigt, vorzeitige Anforderungen mit einem reibungslosen Fortgang der internen Bearbeitungs- und Prüfungsprozesse zu begründen. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, sondern freiwillig dies tut, hat dafür vier Jahre Zeit. Bis zum 31. Dezember 2016 können Sie also Ihre Erklärung für 2012 abgeben. Geben Sie Ihre Erklärung nicht rechtzeitig ab, erhalten Sie zunächst einen Mahnbescheid des FA. In diesem Fall wird ein neuer Termin festgelegt, bis wann die Erklärung einzureichen ist. Schaffen Sie dies auch bis zu diesem Termin nicht, schätzt das FA Ihr Einkommen und schickt Ihnen einen Steuerbescheid. Das FA muss dem Steuerzahler bei individuellen Anforderungen eine angemessene Frist (oftmals vier Wochen) einräumen. Die Abgabefrist kann im Einzelfall verlängert werden, etwa wenn es beim Steuerberater aufgrund mehrerer termingebundener Anforderungen zu Engpässen kommt. Allerdings: Sind die geleisteten Steuervorauszahlungen zu niedrig, kann die Frist in der Regel nicht verlängert werden. Falls der Einspruch abgelehnt wird und weitere Fristversäumnisse hinzukommen, setzt das FA die zu zahlende Steuer fest, zumeist auf der Basis von (höheren) Vorjahreseinkünften und Umsätzen.

Versäumniszuschläge drohen

Wer die gesetzte Frist verpasst, riskiert Versäumniszuschläge. Das Amt darf ohne Vorwarnung einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der festgesetzten und eine grob geschätzte Steuer erheben, maximal 25 000 Euro. Bleibt ein zur Abgabe einer Erklärung verpflichteter Steuerbürger säumig und trotz hartnäckiger Mahnung widerspenstig, gibt es eine siebenjährige Frist innerhalb welcher das Finanzamt die Erklärung nachfordern kann. Eine versehentlich noch nicht eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2009 kann also noch bis Ende 2016 nachgefordert werden. Falls Belege und andere Unterlagen fehlen, kann das Finanzamt die Steuer schätzen (meist demonstrativ zu hoch!).

Steuerpflichtige sollten bei folgenden aktuellen Anlässen und Auffälligkeiten in den Vorjahren ihre Erklärung fristgemäß abgeben: Der Steuerpflichtige gibt wiederholt die Erklärung verspätet ab und die eingereichten Unterunterlagen sind falsch oder nicht stimmig. Bei zu erwartenden hohen Steuernachzahlungen (im Vergleich zum Vorjahr) kann eine vorzeitige Abgabe angefordert werden, auch wenn bei einer Steuerprüfung ein hohes Mehrergebnis seit der letzten Veranlagung festgestellt wurde. Auch besondere Entwicklungen und Änderungen des Wirtschaftsjahres sind Gründe zur zeitnahe Abgabepflicht. Im Ergebnis führen steigende Betriebseinnahmen und Mehrumsätze durch andere neue Einkunftsarten zu entsprechenden Vorauszahlungen und höheren Steuerbeträgen.

Geänderte Abgabenfristen ab 2018

Ab dem Steuerjahr 2018 wird der „normale“ Abgabetermin vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin bei einer Pflichtveranlagung verlängert. Außerdem drohen erhöhte Verspätungszuschläge. Auch wenn ein Steuerberater eingeschaltet wird, gibt es künftig kaum noch ein Moratorium.