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Jahresende: Steuertipps für Vermieter

von A&W Online

Mann hält Schild mit Schriftzug Steuertipps in die Kamera
Foto_ MK-Photo - Fotolia.com

Renovierung und Vermietung: Der Bund der Steuerzahler (BdSt) zeigt auf, um welche steuerlichen Themen sich Vermieter noch dringend kümmern müssen.

Verbilligte Vermietung – prüfen, ob Miethöhe ausreichend ist

Vermieter, die ihre Wohnungen zu einem sehr günstigen Mietpreis an Angehörige oder fremde Dritte vermieten, sollten zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben wie z. B. Finanzierungszinsen als Werbungskosten abgezogen werden. Liegt der Mietzins unterhalb der 66-Prozent-Grenze, können die Aufwendungen nur anteilig abgesetzt werden. Mietverträge sollten deshalb egelmäßig überprüft werden, ob sie noch den ortsüblichen Bedingungen entsprechen.

Hinweis zur Berechnung der ortsüblichen Miete

Für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten heranzuziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 10. Mai 2016 (Az.: IX R 44/15).

Extra-Tipp: Bei einer Vermietung an Angehörige ist darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das heißt, der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrags müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart werden würde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht. So sollten z. B. Mieten und Nebenkosten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden

Steuertipp für Vermieter – Renovierungsstand prüfen

Vermieter sollten prüfen, ob an der vermieteten Immobilie Renovierungsarbeiten anstehen. Unter Umständen ist es sinnvoll, ohnehin anstehende Arbeiten noch in diesem Jahr erledigen zu lassen und die Ausgaben als Werbungskoste geltend zu machen.

Wer die Immobilie erst vor knapp drei Jahren angeschafft hatte, sollte hingegen überlegen, ob die Renovierung noch ein wenig Zeit hat. Wer innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie größere Renovierungsarbeiten durchführt, kann die Kosten für die Renovierung unter Umständen nicht direkt bei der Steuer abziehen, sondern muss die Kosten als Anschaffungskosten der Immobilie verbuchen und über die Nutzungsdauer abschreiben. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen.

Vorsicht ist bei der Berechnung des Grenzbetrages angebracht, denn bei den Anschaffungskosten werden die anteiligen Kosten für Grund und Boden nicht mit einbezogen.

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