Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Leistungen von Ärzten und anderen Heilberuflern sind umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine klassische Heilbehandlung – also um eine medizinische Maßnahme mit einem therapeutischen Ziel – handelt. Kosmetische Eingriffe, Wohlfühl-Behandlungen und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gelten nicht als ärztliche Leistungen und sind somit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Frage der Steuer grundsätzlich keine Rolle.

Ärztliche Leistung mit Umsatzsteuerpflicht

Die Finanzämter sind seit einiger Zeit angehalten, steuerpflichtige Leistungen von Ärzten genau zu erfassen. Daher sollten Ärzte bei den Umsätzen, die Sie mit Ihren Patienten machen, ebenfalls genau hinsehen. Denn nicht alles, was sie in der Arztpraxis unter Heilbehandlung verstehen, ist tatsächlich steuerfrei. So muss bei GeL-Leistungen nicht nur gefragt werden, ob diese wirklich therapeutisch sind, sondern auch, wer die Kosten trägt.

Wenn zum Beispiel die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen, weil ihrer Meinung nach die medizinische Notwendigkeit nicht im Vordergrund steht bzw. fehlt, sind IGeL-Leistungen als umsatzsteuerpflichtig einzustufen – auch wenn der Arzt vom Sinn der Therapie überzeugt ist.

Steuer auch auf medizinische Eingriffe

Grundsätzlich sind medizinische Eingriffe immer steuerpflichtig, wenn sie nicht zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind. Das gilt beispielsweise für Eingriffe wie die Einsetzung der Spirale bei Frauen oder die Leistungsdiagnostik bei Sportlern. Für diese Art der Behandlung besteht immer eine Umsatzsteuerpflicht. Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind ästhetisch-plastische Leistungen, wenn kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Auch Lieferungen von Hilfsmitteln, die in der Praxis verkauft werden, sind mit Umsatzsteuer zu berechnen.

Gutachten steuerlich richtig einordnen

Ärzte, die neben ihrer Tätigkeit in der Praxis auch Leistungen als Sachverständige, also mit der Erstellung von Gutachten, erbringen, müssen ebenfalls aufpassen. Auch wenn sie Vorträge halten und Aufsätze verfassen, winkt das Finanzamt mit der Umsatzsteuerpflicht. Mit diesen Leistungen sind Ärzte aus Sicht des Finanzamts keine Heilberufler mehr, sondern  Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschaften. Vor allem für das Erstellen eines ärztlichen Gutachtens gilt: Umsatzsteuerfrei ist das Gutachten nur dann, wenn es sich um eine ärztliche Leistung handelt, also ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat vor einiger Zeit ein umfangreiches Schreiben erlassen, welche ärztlichen Gutachten und damit zusammenhängende Leistungen steuerpflichtig und welche steuerfrei sind. Im Zweifelsfall sollten Ärzte die entsprechenden Verträge vorab vom Steuerberater prüfen lassen.

Welche ärztlichen Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind in Der Arztpraxis

  • medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
  • ärztliche Gutachten im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Physiotherapie in straf-, zivil- oder familienrechtlichen Verfahren
  • externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Wichtig: Ärztliche Schuleingangsuntersuchungen sind umsatzsteuerfrei.

Wie können Ärzte die Kleinunternehmer-Regelung nutzen?

Wenn Sie als Arzt nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Einnahmen und Umsätze mit IGeL-Leistungen haben, können Sie mit diesem Umsatz steuerlich die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Diese orientiert sich vorwiegend an der Höhe des Jahresumsatzes. Demnach darf der Vorjahresumsatz des Unternehmers mit entsprechenden Behandlungen nicht höher gewesen sein als 17.500 Euro. Im laufenden Jahr dürfen die Einnahmen aus der steuerpflichtigen Behandlung 50.000 Euro nicht überschreiten.

Sind die Voraussetzungen für den Kleinunternehmerstatus gegeben, dürfen Sie Ihren Patienten für die spezielle ärztliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ihre Rechnungen können Sie mit dem Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben“ versehen – dort ist die Kleinunternehmer-Regelung gesetzlich festgelegt. Im Gegenzug dürfen Sie aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Dürfen Ärzte die Vorsteuer abziehen?

Die Antwort ist ganz einfach: Wer in seiner Praxis ausschließlich Heilbehandlungen durchführt, zahlt keine Umsatzsteuer und kann infolgedessen auch keinen Vorsteuerabzug durchführen. Praxen, die Umsatzsteuer zahlen, können aber selbstverständlich auch vom Vorsteuerabzug profitieren. Allerdings ist zu beachten, dass nur Kosten in Zusammenhang mit den besteuerten Leistungen abzugsfähig sind.