Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Praxisverkauf, Boni, Abfindungen oder Dividenden: Sondereinkünfte kommen auch bei Ärzten vor. Doch hohe Zahlungseingänge rufen auch den Fiskus auf den Plan. Vor allem verheirateten Ärzte, die ein gemeinsames Konto mit dem Partner haben oder Beträge zwischen den einzelnen Konten umbuchen, droht hier ein bitterer Nachgeschmack. Die Finanzverwaltung wertet Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto oder Überweisungen zwischen Einzelkonten der Eheleute nämlich schnell als Schenkung. Das gleiche gilt auch für den Verkauf von Unternehmensanteilen und Erbschaften. Der gesetzliche Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren ist schneller erreicht als viele glauben. Es stehen erhebliche Steuerforderungen im Raum. Zudem droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens den Vermögenstransfer nicht dem zuständigen Finanzamt angezeigt haben.

Verschärfte Rechtsprechung

Verheiratete Paare besitzen eigenes Vermögen, auch wenn sie im gesetzlichen Güterstand zusammenleben. Wenn ein Gemeinschaftskonto von nur einem Ehegatten gespeist wird, beide aber über das Guthaben verfügen können, sieht der Fiskus darin eine Schenkung. Die Finanzverwaltung wertet Einzahlungen als hälftige Schenkung an den Ehepartner, da beide zu gleichen Teilen über das Konto verfügen können. Bei Vermögenstransfers zwischen Einzelkonten der Ehepartner betrachten Finanzbeamte sogar den kompletten Betrag als Schenkung. Besonders brisant: Schenkungen verjähren nicht, solange beide Partner noch leben.

Der Bundesfinanzhof hat durch ein aktuelles Urteil das Risiko von schenkungsteuerpflichtigen Einzahlungen unter Ehepartnern weiter verschärft (BFH, Az. II R 41/14). Die Finanzrichter stellten klar: Zur Vermeidung von Schenkungsteuer muss bei Transfers auf Einzelkonten der Beschenkte nachweisen, dass ihm schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zustand. Schnell geraten Ehepartner in Erklärungsnot. Das neue BFH-Urteil ermutigt Finanzbeamte, hohe Sondereinkünfte von Eheleuten kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Steuerfalle Gemeinschafts- und Einzelkonto

Hohe Vermögenszuwächse auf einem Gemeinschaftskonto sind ein gefundenes Fressen für die Finanzbehörden. Ehepartner sollten vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Aktienkauf – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis.

Einzelkonten mit wechselseitigen Vollmachten bieten nur bedingt einen Ausweg aus der Steuerfalle. Das Finanzamt bleibt nur außen vor, wenn die Sonderzahlung auf dem Einzelkonto verbleibt. Vermögenstransfers zwischen Einzelkonten sind steuerrechtlich bedenklich. Rechtlich betrachtet steht dem Kontoinhaber, der die Zahlung empfängt, das Vermögen allein zu. Die Folge: Jede Transaktion kann Schenkungssteuer auslösen.

Allheilmittel Güterstandsschaukel

Ist es für eine privatschriftliche Vereinbarung bereits zu spät, können Verheirate, die im gesetzlichen Güterstand leben, dem Finanzamt noch ein Schnippchen schlagen. Mit der sogenannten „Güterstandsschaukel“ lassen sich Vermögenswerte von einem Partner auf den anderen steuerfrei übertragen. Durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag beenden Ehegatten zunächst den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbaren eine Gütertrennung. Infolgedessen erwirbt der Partner, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der geleistete Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei.

Gegebenenfalls wird unmittelbar im Anschluss an die Vereinbarung der Gütertrennung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet. Damit wird für einen zukünftigen einseitigen Vermögenserwerb auf Seiten eines Ehepartners der steuerfreie Zugewinnausgleich erhalten. Der Bundesfinanzhof hat diese unmittelbare Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft ausdrücklich gebilligt.

Autor: Andreas Otto Kühne, BKL Fischer Kühne + Partner