Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben ein neues Rekordhoch erreicht. Aber wenigstens können auch Ärztinnen und Ärzte ihre Belastungen zumindest rückwirkend etwas senken – und zwar im Rahmen der Steuererklärung. Darin lassen sich nicht nur eigene Versicherungsbeiträge steuermindernd ansetzen. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch die ihrer Kinder in Ansatz bringen und dadurch ihre Steuerlast senken. Dabei sind allerdings unterschiedliche Szenarien bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und sind selbst Versicherungsnehmer

Der Klassiker: Ein Kind lebt noch bei seinen Eltern und ist über sie kranken- und pflegeversichert. In dieser Konstellation können Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Nachwuchses problemlos als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für die Basisbeiträge als auch für die Ausgaben für etwaige Wahlleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eigentlich. Denn während die Beiträge für die Basisleistung in voller Höhe abzugsfähig sind, gilt bei Wahlleistungen, wie zum Beispiel einer Chefarztbehandlung, eine gesetzliche Deckelung.

Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, Kind ist Versicherungsnehmer

Macht das unterhaltsberechtigte Kind eine Berufsausbildung und zahlt daher eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können Eltern von einer Sonder­regelung profitieren. Diese erlaubt ihnen, die Beiträge des Nachwuchses als eigene Beiträge bei den Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Das ist vor allem interessant, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Kind aufgrund geringer Einkünfte nicht auswirken würde. In 2025 betrifft das alle, die weniger als 12.096 Euro pro Jahr verdienen. Denn sie unterliegen dem sogenannten Grundfreibetrag und müssen gar keine Steuern zahlen. Außerdem gut zu wissen: Entgegen einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt haben müssen (BFH-Urteil vom 13.03.2018, Az. X R 25/15), ist die Rechtslage mittlerweile anders. Im Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 heißt es: „Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge (...) eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes (...) durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat (...).“

Noch mal im Klartext: Eltern können die Beiträge also als Sonderausgaben absetzen, egal, ob sie ihrer Unterhaltspflicht in Form von Barunterhalt oder Sachunterhalt nachgekommen sind. 

Kein Anspruch auf Kindergeld und das Kind ist familienversichert

Sofern der Sohn oder die Tochter nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern über die Eltern mitversichert ist, können diese die Beiträge ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Das gilt auch dann, wenn sie für ihren Sprössling kein Kindergeld mehr bekommen.

Kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag und das Kind ist selbst Versicherungsnehmer

Wenn Eltern die Beiträge für ihren Nachwuchs zahlen, obwohl dieser selbst Versicherungsnehmer ist, können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Basisabsicherung können unter Umständen aber als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt zum Ansatz kommen. 

Gesamtsteuer- und Abgabenlast in den OECD-Ländern im Vergleich

Die Gesamtsteuerbelastung zwischen den Arbeitskosten des Arbeitgebers und dem Nettolohn für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder bei durchschnittlichem Lohnniveau  war in 2023 in den OECD-Ländern sehr unterschiedlich:

  • Belgien 52,7 %  

  • Deutschland 47,9 %

  • Österreich 47,2 %

  • Frankreich 46,8 %

  • Italien 45,1 %

  • Finnland 43,5 %

  • Slowenien 43,3 %

  • Portugal 42,3 %

  • Schweden 42,1 %

  • OECD-Durchschnitt 34,8 %

  • Schweiz 23,5 %

  • Israel 23,2 %

  • Neuseeland 21,1 %

  • Mexiko 20,1 %

  • Chile 7,1 %

  • Kolumbien 0 %

Quelle: Effective tax rates on labour income in 2023 | OECD

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