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Da staunten Internist Dr. med. Große (Name geändert) und sein Praxisteam: Der EKG-Rekorder, den sein Patient nach 24 Stunden zurückbrachte, funktionierte nicht mehr. Ein Wasserschaden, wie sich später herausstellte. Hatte der Patient mit dem Gerät daheim unter der Dusche gestanden? Es ließ sich nicht mehr klären. Wichtiger war für Dr. Große: Wer ersetzt mir nun den Schaden? Kann ich gegenüber dem Patienten Ansprüche geltend machen und durchsetzen? Und wie soll ich vorgehen? Fragen, mit denen sich nicht wenige Praxen beschäftigen müssen.

Ersatzanspruch bei defekten Praxisgeräten nur auf den Zeitwert

Der Fachanwalt für Medizinrecht, Oliver Weger, von der Kanzlei WWS stellt klar: „Auch für einen Patienten gelten vertragliche Pflichten des Behandlungsvertrages. Diese Pflichten verletzt der Patient, wenn er Praxisinventar wie etwa einen Langzeit-EKG-Rekorder beschädigt.“ Und wenn der Patient hierbei fahrlässig handele, müsse er dem Arzt prinzipiell alle entstandenen Schäden auch ersetzen. Das könnten etwa die Kosten für die Reparatur des medizinischen Gerätes sein oder – falls dies nicht möglich oder unwirtschaftlich sei – die Kosten für ein Ersatzgerät. „Allerdings hat der Arzt keinen Anspruch auf Kostenerstattung für ein neues Gerät, sondern lediglich den Zeitwert. Das heißt: Der Anschaffungspreis für ein vergleichbares Ersatzgerät minus dem Restwert des beschädigten Gerätes.“

Nutzungsverträge mit Patienten vor Herausgabe der Geräte sinnvoll

Fachanwalt Weger rät dazu, vor Ausgabe des Gerätes einen Nutzungsvertrag mit dem Patienten abzuschließen, der das Kostenrisiko klärt. „Allerdings sollten Praxisinhaber hierbei pragmatisch vorgehen. Schließlich hat man es immer mit zweierlei verschiedener Patientenklientel zu tun: GKV- und Privatpatienten.“ Die wichtigste Frage für einen solchen Nutzungsvertrag sei deshalb, wie weit beziehungsweise wie hoch in einem Vertrag das Haftungsrisiko dargestellt werde. Weger plädiert dafür, hauptsächlich bei GKV-Patienten – je nach Wert des betreffenden Gerätes – eine Höchstgrenze für das Haftungsrisiko festzuschreiben. Nach seiner Erfahrung liegen die Anschaffungspreise für die gängigsten Neugeräte von EKG- oder Blutdruck-Langzeitrekordern maximal meist bei 500 Euro bis 800 Euro.

Was in die AGB der Nutzungsverträge gehört

Entscheidend bei der Abfassung solcher Nutzungsverträge sei, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Praxis vorher einem Fachanwalt zur Prüfung vorgelegt werden. Sonst kann es im Streitfall dazu kommen, dass ein Gericht die Gültigkeit der AGBs womöglich nicht anerkennt. „Vor allem, wenn die Nutzungsverträge in Musterform für alle Patienten vorbereitet worden sind“, sagt Weger.

Wenig Chancen sieht Fachanwalt Weger, wenn es um Schäden geht, die im Rahmen von endoskopischen Untersuchungen, gegebenenfalls unter sedierenden Medikamenten, entstehen können, wie etwa Bissschäden: „In diesen Fällen wäre ich mit Schadensersatzforderungen äußerst vorsichtig. Denn das sind Schäden, die womöglich bei einem Patienten mit eingeschränkter oder nicht vorhandener Handlungsfähigkeit eingetreten sind.“

Hausratversicherung haften für Praxisgeräte häufiger als Haftpflicht

Wichtig sei auch, bei den Patienten entsprechend individuell behutsam dafür zu werben, dass diese einen entsprechenden Nutzungsvertrag unterzeichnen. „Denn nicht alle Patienten haben beispielsweise eine Haftpflichtversicherung. Sie sollten also erst einmal im Gespräch mit dem Patienten einen Versuchsballon starten und ausloten, inwieweit überhaupt ein Haftpflichtversicherungsschutz seitens des Patienten besteht und ob dieser mögliche Schäden für Leihgeräte überhaupt trägt.“ Denn größtenteils sei dies bei privaten Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Die haften nur dann, wenn ein Patient in der Praxis etwa aus Fahrlässigkeit oder Nervosität ein teures Gerät umwirft oder fallen lässt und dabei beschädigt.

Erfolgversprechender für Praxisinhaber ist es im Falle von Schäden an Leihgeräten, wenn der Patient eine Hausratversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz hat. Manche Hausratversicherer stehen für Schäden, etwa an verliehenen Langzeit-Blutdruckmessern, ein.

Experte Oliver Weger rät: „In jedem Fall sollten Niedergelassene die Leihgeräte bei Rückgabe auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen, während der Patient anwesend ist. Ein Praxismitarbeiter sollte zudem als Zeuge dabei sein.“ Sonst könne es sein, dass die Praxis im Streitfall etwaige Schäden nicht gegenüber dem Patienten beweisen kann.

Verjährungsfristen bei Schadenersatzansprüchen beachten

Nicht zu vergessen ist schließlich, dass prinzipiell Schadensersatzansprüche eines Arztes gegen seinen Patienten nach drei Jahren erlöschen. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch gegen den Patienten entstanden ist und der Niedergelassene von dem Schadensanspruch Kenntnis erlangt hat.