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Zusammenveranlagung der Ehepartner

Das Finanzamt behandelt das Ehepaar bei der Zusammenveranlagung gemeinsam als einen Steuerpflichtigen und berechnet die Steuer folgendermaßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen, erläutert die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

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