Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte sowie für Selbstzahlerleistungen bei gesetzlich Versicherten muss der Arzt seinen Patienten eine Rechnung über privatärztliche Leistungen ausstellen. Doch oft bleibt er auf seiner Forderung sitzen, obwohl der Patient nach Paragraf 286 BGB nach 30 Tagen in Verzug gerät. Dann gilt es Maßnahmen zu ergreifen, um das zustehende Geld zu erhalten. Dazu können Mediziner, außer selbst aktiv zu werden oder einen Anwalt einzuschalten, auch spezielle Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Ein Teil der Niedergelassenen nutzt ärztliche Abrechnungsgesellschaften oder privatärztliche Verrechnungsstellen, die die Buchhaltung, aber auch das Mahn- und das Forderungsmanagement gegenüber zahlungsunwilligen Patienten übernehmen. Zu den Angeboten der Abrechnungsgesellschaften gehört auch das „Factoring“. Dabei tritt der Praxisinhaber seine Forderungssumme gegen einen festen, sofort leistbaren Kaufpreis an den Dienstleister ab, der alle Rechte und Pflichten übernimmt. Damit ist das Schuldverhältnis zwischen dem Mediziner und dem nicht zahlenden Patienten abgeschlossen. Die Schuld wird nun von dem Unternehmen eingetrieben, das Kosten und Risiken trägt.

Was Factoring-Anbieter verlangen

Die Gefahr, eine ausstehende Summe nicht zu erhalten, lassen sich die Factoring-Anbieter meist mit zwei bis drei Prozent der Forderungssumme bezahlen. Abhängig von der Lage der Praxis (Bundesland, Stadt, …) müssen rund 20 bis 40 Prozent der privatärztlichen Rechnungssummen durch eine „freundliche Erinnerung“ eingetrieben werden. Bei der zweiten Mahnstufe sind es 10 bis 20 Prozent, bei der dritten und letzten Mahnung, noch fünf bis zehn Prozent. Bei Gericht landen rund drei Prozent.

Für Niedergelassene hat Factoring den Vorteil, dass die Abrechnungsgesellschaften das komplette Rechnungsmanagement abnehmen, also das komplette kaufmännische und gerichtliche Mahnwesen organisieren, den Patienten die Möglichkeit von Teilzahlungen einräumen und bei Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern helfen. Allerdings muss der Patient noch vor der Liquidation der ärztlichen Leistung eine Einverständniserklärung unterschreiben, dass die Forderung abgetreten werden kann – andernfalls liegt beim Factoring ein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor.

Wann Vergütungsanspruch besteht …

Vergütungsanspruch besteht nur, wenn es sich um nützliche Leistungen handelt, welche letztlich auf Initiative des Patienten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbracht werden. Den Nachweis für die Voraussetzung der Vergütungspflicht trägt der, der sich darauf beruft, also der Arzt. Bei Privatpatienten unterstützen oft gar die PKV-Unternehmen ihre Patienten bei der Argumentation, dass eine Behandlung nicht notwendig gewesen sei und deshalb nicht vergütet werden müsse.