Privatrechnung vergessen? Warum die Forderung nicht automatisch verjährt
Marzena SickingEine Privatrechnung wurde vergessen oder nie erstellt? Dann ist die Forderung nicht automatisch verloren. Bei privatärztlichen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst, wenn der Honoraranspruch fällig ist – in der Regel mit einer ordnungsgemäßen Rechnung. Trotzdem sollten Praxisinhaber nicht beliebig lange warten: Eine sehr späte Rechnungsstellung kann im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen.
Stellen Sie bei der Prüfung älterer Akten fest, dass eine privatärztliche Leistung noch nicht abgerechnet wurde, sollten Sie die Forderung nicht vorschnell abschreiben. Wurde bislang keine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung erteilt, ist die Forderung nicht allein wegen des Zeitablaufs verjährt. Ob das Honorar noch durchsetzbar ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab – insbesondere von der Dauer seit der Behandlung und den Umständen der verspäteten Rechnungsstellung. Hat der Patient bereits zur Rechnungsstellung aufgefordert, sollte die Praxis die Forderung rechtlich prüfen lassen.
Wann verjährt eine privatärztliche Honorarforderung?
Für privatärztliche Honorarforderungen gilt nach Angaben der Bundesärztekammer grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die weiteren Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Deshalb sollten Praxen Privatrechnungen zeitnah und formal korrekt erstellen.
Warum die Rechnung für den Beginn der Verjährung entscheidend ist
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es bei privatärztlichen Honorarforderungen nicht allein darauf an, wann die Behandlung stattgefunden hat. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine den Anforderungen der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Wurde bislang keine solche Rechnung erteilt, hat die regelmäßige Verjährungsfrist laut aktueller Gesetzeslage grundsätzlich noch nicht begonnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Praxis mit der Abrechnung beliebig lange warten sollte: Bei einer ungewöhnlich späten Rechnungsstellung kann im Einzelfall der Einwand der Verwirkung relevant werden.
Dürfen Ärzte Rechnungen erst nach Jahren stellen?
Das Prinzip “ohne Rechnung keine Verjährung” wurde zumindest in einem vor dem Amtsgericht in München verhandelten Fall bestätigt: Ein Arzt, der eine Behandlung vom Frühjahr 2014 dem Privatpatienten erst vier Jahre später in Rechnung stellte, bekam dort recht (8.09.2010 – 213 C 18634/10). Erst als die Rechnung zugestellt wurde, sei der Honoraranspruch fällig geworden, so das Urteil. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit erst Ende 2018 zu laufen, der Patient bzw. die private Krankenversicherung (PKV) durfte die Zahlung somit nicht verweigern.
Eine späte Rechnungsstellung ist möglich, aber nicht risikolos
Eine verspätete Rechnungsstellung führt nicht automatisch dazu, dass der Honoraranspruch verjährt ist. Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 28.09.2010 (Az. 213 C 18634/10) darauf abgestellt, dass der privatärztliche Honoraranspruch erst mit der Erteilung einer Rechnung nach § 12 GOÄ fällig wird. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt daher grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Ärzte Rechnungen beliebig lange zurückhalten dürfen. Je länger die Behandlung zurückliegt, desto sorgfältiger sollte geprüft werden, ob der Anspruch noch durchsetzbar ist oder ob der Patient sich auf eine mögliche Verwirkung berufen kann.
Für die Rechnungsstellung gibt es keine starre Frist, trotzdem sollten Praxen nicht warten
Eine starre gesetzliche Frist für die Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ gibt es nicht. Trotzdem sollten Praxen Privatrechnungen möglichst zeitnah erstellen. Bittet ein Patient um eine Rechnung, sollte die Praxis die Angelegenheit nicht liegen lassen, sondern die Rechnung zeitnah prüfen und versenden. Andernfalls kann der Patient unter bestimmten Umständen darauf vertrauen, dass die Praxis auf ihr Honorar verzichtet. Dann droht eine Verwirkung der Forderung – auch wenn sie noch nicht verjährt ist.
Wann kann eine verspätete Rechnung verwirkt sein?
Für die Verwirkung einer privatärztlichen Honorarforderung gibt es keine starre Frist. Erforderlich sind regelmäßig zwei Voraussetzungen: Zum einen muss längere Zeit vergangen sein. Zum anderen müssen besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der Patient darauf vertrauen durfte, dass die Praxis ihr Honorar nicht mehr verlangen wird. Allein die verspätete Rechnungsstellung führt daher nicht automatisch zur Verwirkung.
Wie Gerichte die Verwirkung beurteilen, hängt stark vom Einzelfall ab. Das Landgericht Osnabrück verneinte in einem Fall eine Verwirkung, obwohl die Rechnung erst mehrere Jahre nach der Behandlung gestellt worden war. Ausschlaggebend war, dass neben dem Zeitablauf keine weiteren Umstände vorlagen, die beim Patienten ein berechtigtes Vertrauen auf einen Verzicht des Arztes begründet hätten. Praxen sollten alte Forderungen deshalb nicht ungeprüft abrechnen, sondern bei langen Zeiträumen oder besonderen Vorgeschichten rechtlichen Rat einholen.
Auch eine verspätete Rechnung muss formal korrekt sein
Eine verspätete Rechnung sollte besonders sorgfältig erstellt werden. Sie muss den formalen Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechen und die abgerechneten Leistungen nachvollziehbar ausweisen. Fehlen notwendige Angaben oder ist die Rechnung nicht prüffähig, kann die Vergütung zumindest teilweise nicht fällig sein. Welche Folgen ein Fehler hat, hängt vom jeweiligen Rechnungsbestandteil ab. Eine formal korrekte Rechnung ist deshalb eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Praxis die Forderung erfolgreich geltend machen kann.
Welche Angaben muss eine Privatrechnung enthalten?
Eine Privatrechnung muss die Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllen. Sie muss laut Bundesärztekammer insbesondere folgende Angaben enthalten:
das Datum der jeweiligen Leistungserbringung
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der berechneten Leistung, ggf. inklusive der Mindestdauer sowie den jeweiligen Rechnungsbetrag und Steigerungssatz
bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ,
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 GOÄ den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
bei Auslagen nach § 10 GOÄ den Betrag und die Art der Auslage. Übersteigt eine einzelne Auslage 25,56 Euro, ist der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
Wird der Schwellenwert überschritten, muss die Rechnung außerdem eine verständliche und nachvollziehbare, auf die jeweilige Leistung bezogene Begründung enthalten.
Fehlerhafte Rechnungen
Fehlen Pflichtangaben oder ist die Rechnung nicht ausreichend prüffähig, sollte die Praxis sie korrigieren oder ergänzen. Welche rechtlichen Folgen ein Fehler hat, hängt vom jeweiligen Rechnungsbestandteil ab. Nicht jede Abweichung macht automatisch die gesamte Rechnung unwirksam. Allerdings kann sich die Fälligkeit einzelner Gebührenpositionen bis zur Korrektur verzögern.
Was tun, wenn eine alte Privatrechnung auffällt?
Prüfen Sie zunächst, wann die Leistung erbracht wurde und ob bereits eine Rechnung erstellt oder versendet wurde.
Klären Sie, ob der Patient die Rechnung schon einmal angefordert hat.
Erstellen Sie die Rechnung vollständig und entsprechend den Anforderungen des § 12 GOÄ.
Dokumentieren Sie, wann und auf welchem Weg die Rechnung versendet wurde.
Lassen Sie besonders alte oder streitige Forderungen rechtlich prüfen, bevor Sie sie geltend machen.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist nur ein allgemeiner Überblick zum Thema und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Ob eine alte Honorarforderung noch durchsetzbar ist, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Behandlung, der Rechnungsstellung, möglichen Aufforderungen des Patienten und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei sehr alten oder streitigen Forderungen sollten Praxen deshalb unbedingt anwaltlichen Rat einholen.
Quellen:Bundesärztekammer
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Dieser Beitrag wurde mit Hilfe von KI überarbeitet und redaktionell geprüft.