Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Nicht nur die Zahl der Influenza-Patienten steigt in diesen Tagen rasant und sorgt für volle Wartezimmer: Auch die Furcht vor dem Coronavirus beschert Praxen und Kliniken derzeit regen Zulauf. In Bayern harren derzeit knapp 200 Menschen in „häuslicher Isolierung” aus, weil sie Kontakt zu einem der Coronavirus-Infizierten hatten. Und in einer Kaserne in der Pfalz befinden sich derzeit mehr als als 100 Rückkehrer aus dem Corona-Gebiet – auch sie stehen unter Quarantäne.

So sinnvoll diese Maßnahmen unter Aspekten der Infektionsvermeidung auch sind, für die Betroffenen sind sie ausgesprochen belastend. Zudem wirft der unfreiwillige Zwangsurlaub diverse Fragen auf.

Auch deutsche Behörden dürfen Praxisschließungen anordnen

Anders als in China können in Deutschland zwar nicht ohne Weiteres ganze Landstriche abgeriegelt werden. Um gefährliche Infektionskrankheiten zu verhüten oder zu bekämpfen, erlaubt es das Infektionsschutzgesetz aber durchaus, infektiöse oder vermutlich infektiöse Personen „abzusondern“ – und zwar so lange, bis der Verdacht geklärt ist oder von dem Erkrankten keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht.

Welche Behörde für solche Verfügungen zuständig ist, variiert je nach Bundesland – vielfach sind Quarantäne-Maßnahmen aber eine Sache der Gesundheitsämter. Und die Betroffenen sind gut beraten, sich an die Anordnung zu halten. Wer türmt, riskiert im schlimmsten Fall, dass eine richterliche Anordnung erwirkt wird und man sie kurzerhand einschließt.

Denkbar ist überdies, dass eine Praxis, in der Corona-Verdachtsfälle aufgetreten sind, vorübergehend geschlossen wird, bis klar ist, dass die Ärzte und Mitarbeiter sich nicht angesteckt haben. Sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer als auch für den Praxisinhaber stellt sich dann die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt – bzw. die Gehälter der Belegschaft bezahlt.

Lohnausfälle werden ersetzt

Hier ist zu unterscheiden: Ist ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt und kann er deshalb nicht arbeiten, muss ihm der Arbeitgeber nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes bis zu sechs Wochen lang sein normales Gehalt weiterbezahlen.

Haben die Behörden hingegen aus reiner Vorsicht die Schließung der Praxis angeordnet, zahlt der Praxischef zwar auch erst einmal die Gehälter weiter. Diesmal aber kann er den Schadenersatz verlangen und sich das Geld nach § 56 Infektionsschutzgesetz von der Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hat.

Viel Zeit bleibt dafür allerdings nicht: Um seine Rechte geltend zu machen, hat der Arbeitgeber maximal drei Monate Zeit. Die Frist läuft ab dem ersten Tag der Quarantäne.

Etwas komplizierter ist die Rechtslage für den Verdienstausfall des Praxisinhabers selbst: Auch er hat zwar einen Entschädigungsanspruch auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Und auch hier gilt eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Quarantäne. Allerdings ist der Antrag in einer solchen Konstellation meist mit einem vergleichsweise hohen bürokratischen Aufwand verbunden, denn die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden – und die muss der betroffene Arzt vor der Behörde nachweisen.