Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis

Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach Paragraf 95d SGB V bis zum 31. Dezember 2020 gilt  laut aktueller Mitteilung der KBV auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden. Sanktionen, die aufgrund des fehlenden Fortbildungsnachweises bereits verhängt wurden, können demnach ausgesetzt werden.

Die bisherige Regelung, wonach 200 Punkte für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung ausreichen, ist mit der nun erwirkten Verlängerung allerdings ausgelaufen.

Gesetzliche Verpflichtung

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Das war aufgrund der Coronavirus-Pandemie allerdings kaum möglich, da in den letzten Monaten zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse und Qualitätszirkelsitzungen ausgefallen sind. Insbesondere das kontinuierliche Sammeln von Fortbildungspunkten durch Präsenzveranstaltungen ist derzeit kaum möglich. (Sie brauchen noch CME-Punkte? Hier geht es zu den kostenlosen ONLINE-Fortbildungen von ARZT & WIRTSCHAFT.)

Aufgrund der unveränderten Lage hat sich die KBV für eine Verlängerung der Nachweisfrist eingesetzt. Diese galt bereits für das zweite und dritte Quartal und konnte nun auch für das vierte Quartal erreicht werden.