Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisführung

Manchmal steht einfach so viel an, dass man sich dringend Verstärkung wünscht. Einen Kollegen oder eine Kollegin in die Praxis zu holen, entlastet – auch wenn nennenswerte Überschüsse dadurch eher selten erzielt werden, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sagt. Das Leistungsspektrum kann auch erweitert werden. Für Hausärzte könnte beispielsweise die Beschäftigung eines Psychotherapeuten oder Chirurgen sinnvoll sein, je nach Bedarf. Die Fachrichtung des anzustellenden Arztes darf beliebig gewählt werden, solange sie zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung berechtigt (beispielsweise nicht die Arbeitsmedizin).

Gesperrtes Gebiet oder nicht?

Wenn für den jeweiligen Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen und keine Quotenregelungen bestehen, ist das Anstellen regelhaft möglich. Gibt es allerdings bereits Zulassungsbeschränkungen, können Ärzte nur im Rahmen einer Nachbesetzung einer schon bestehenden Anstellung eingestellt werden, oder durch die Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes durch den anzustellenden Arzt, bei (Teil-)Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung oder im Sinne der Quotenregelungen. Auch ein sogenanntes Jobsharing ist möglich.

Die Stunden müssen stimmen

Grundsätzlich können je voll zugelassenem Vertragsarzt drei Ärzte in Vollzeit angestellt werden oder eine entsprechende Anzahl an Teilzeitärzten. Bei überwiegend medizinisch-technischer Tätigkeit erhöht sich die Zahl auf vier volle Stellen. Arbeiten angestellte Ärzte mehr als 30 Stunden pro Woche, werden sie bei der Bedarfsplanung mit Faktor 1 gerechnet. Der Faktor 0,75 gilt für 20 bis 30 Stunden, 0,5 für zehn bis 20 und 0,25 für bis zu zehn Stunden pro Woche. Es ist also auch möglich, auf einer Stelle vier Ärzte mit jeweils bis zu zehn Stunden zu beschäftigen.

Persönliche Leistungserbringung

Die Tätigkeit angestellter Ärzte muss erst vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Diese Genehmigung ist personengebunden, eine Blankogenehmigung gibt es nicht. Die von den angestellten Ärzten erbrachten Leistungen werden dem Vertragsarzt zugerechnet. Damit fallen sie auch unter die persönliche Leistungs­erbringung, selbst wenn der Vertragsarzt nicht selbst vor Ort ist. Anders ist es für privat versicherte Patienten außerhalb des Basistarifs (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Hier kann es sinnvoll sein, dem angestellten Arzt eine Nebentätigkeitserlaubnis zu erteilen.

Haftungsrisiko Anstellung: Im Außenverhältnis wird der Arbeitgeber in Anspruch genommen

Für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten haftet der Vertragsarzt bei seinen Angestellten wie bei seiner eigenen Tätigkeit. Die Spannbreite möglicher Haftungsrisiken ist breit, beispielsweise:

  • ein Unfall mit dem Praxis-Pkw
  • Honorar- und Regressforderungen
  • etwaige Behandlungsfehler
  • Verstöße gegen die Schweigepflicht mit Schadensersatzfolgen.

Wählen Sie deshalb auch ärztliche Mitarbeiter mit Bedacht, gleichen Sie Versicherungspolicen ab und bleiben Sie stets im engen Austausch miteinander.