Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiskauf

Ziel der PartGmbB und Unterschiede zur PartG

Die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform erfolgte mit dem Ziel, Angehörigen freier Berufe mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Begrenzung ihres beruflichen Haftungsrisikos zu geben.

In einer PartG haften nach dem PartGG grundsätzlich für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten neben der Gesellschaft als solcher mit dem Gesellschaftsvermögen immer auch die einzelnen Partner als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Der entscheidende Unterschied zwischen der „klassischen“ PartG und der PartGmbB tritt bei der Haftung aus fehlerhafter Berufsausübung zutage.

Im Rahmen der „klassischen“ PartG haftet neben der Gesellschaft der jeweils mit „der Bearbeitung des Auftrags“ bzw. der Behandlung des Patienten befasste Partner mit seinem Privatvermögen. Bei der PartGmbB hingegen wird diese persönliche Haftung des „verantwortlichen“ Partners weiter beschränkt. Hier soll bei Verbindlichkeiten der Partnerschaft (nicht im eigenen Namen der einzelnen Partner) nur noch die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen haften (§ 8 Abs. 4 PartGG). Nicht erfasst von dieser Beschränkung sind jedoch deliktische Ansprüche gegen einzelne Partner. Ebenso wenig gilt die Beschränkung bei Verbindlichkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung, insbesondere aus Miet-, Kredit- und Arbeitsverträgen.

Voraussetzungen für eine PartGmbB

Um eine Praxis oder ein MVZ in der Form einer PartGmbB betreiben zu können, ist neben einem schriftlichen Gesellschaftervertrag und einer Eintragung in das Partnerschaftsregister auch der Abschluss einer durch Gesetz vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung notwendig.

Eine solche Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung besteht seit dem 01.06.2015 in Bayern. Mit der Änderung des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (Art. 18 Abs. 2 HKaG) wurde die erforderliche Voraussetzung geschaffen, dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten sich ebenfalls dieser Gesellschaftsform bedienen können. Das HKaG sieht eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 5.000.000 Euro pro Versicherungsfall, vervielfacht mit der Anzahl der Partner vor; mindestens jedoch den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (20.000.000 Euro).

Eine entsprechende Versicherungsbestätigung ist der Anmeldung beim Partnerschaftsregister beizufügen. Darüber hinaus muss die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft auch nach außen hin erkennbar sein. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung” oder die Abkürzung „mbB” oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Wann eine PartGmbB in Bayern Sinn macht

Lediglich in Bayern besteht derzeit für Angehörige der Heilberufe die Möglichkeit, sich der Gesellschaftsform der PartGmbB zu bedienen. Sicher werden auch weitere Bundesländer folgen und ihre Heilberufskammergesetze um die notwendigen Regelungen zur Haftpflichtversicherung ergänzen.

Ob sich die PartGmbB allerdings zu einem Erfolgsmodell für diese Berufsgruppe entwickelt, ist jedoch im Hinblick auf die Haftungsregelungen zweifelhaft. Berufsvertreter der Heilberufe sehen sich infolge von Berufspflichtverletzungen vielfach direkten deliktischen Ansprüchen wegen der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§ 823 Abs. 1 BGB) ausgesetzt. Diese werden durch die Regelung des § 8 Abs. 4 PartGG jedoch gerade nicht erfasst. Ein tatsächlich greifbarer Vorteil der PartGmbB gegenüber der „klassischen“ PartG ergibt sich unter Haftungsgesichtspunkten für diese Gesellschaftsform, insbesondere für die Heilberufe, dadurch jedenfalls nicht mehr.