Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisverkauf

Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis, einen Teilbetrieb der Praxis oder eine Beteiligung daran mit Gewinn verkaufen, können einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro in Anspruch nehmen und damit Steuern sparen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Inhaber der Praxis zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens 55 Jahre alt ist.

Alle weiteren Veräußerungsgewinne voll versteuern

Wer mehrere Standbeine hat und bei jedem Praxisverkauf Steuern sparen möchte, muss sich allerdings etwas anderes einfallen lassen. »Der Freibetrag kann nur einmal im Leben genutzt werden«, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn mehrere Beteiligungen respektive Zweigniederlassungen auf einmal verkauft werden (AZ.: X R 12/14) und es somit insgesamt nur einen Veräußerungsgewinn gibt. Auch wenn der Freibetrag bei einem Praxisverkauf nicht vollständig ausgeschöpft wurde, ist eine Berücksichtigung des verbleibenden Teils bei weiteren Veräußerungen steuerlich ausgeschlossen.

Unternehmer wollte Gewinn nicht voll versteuern

Das musste auch ein Unternehmer erfahren, der mehrere Anteile seiner Firma zeitgleich verkauft hatte und mit einem steuerlichen Vorteil rechnete. Da das Finanzamt die volle Steuer verlangte, landete der Fall vor einem Finanzgericht.

Der Kläger besaß Beteiligungen an vier verschiedenen Kommanditgesellschaften und plante den Verkauf seiner Anteile. Er beantragte die Zusammenfassung der Veräußerungsgewinne, weil er den Freibetrag für alle vier Veräußerungen nutzen wollte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Der Freibetrag wurde nur bei einem Verkauf gewinnmindernd berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese strenge Auffassung bei mehreren Unternehmensverkäufen.

»Steuerzahler sollten sich deshalb gut überlegen, bei welcher Veräußerung sie den Freibetrag einsetzen wollen und so am meisten profitieren«, rät Klocke. Wer an mehreren Betrieben oder Praxen beteiligt ist, sollte also vorab durchrechnen, wo es sich am meisten lohnt, den Freibetrag einzusetzen. Bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids kann der Freibetrag sowohl gestellt als auch noch zurückgenommen werden.