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Praxiswissen für MFA - MediTeam
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Ab wann darf der Chef oder die Chefin eine Krankmeldung verlangen?

Die Antwort auf diese Frage gibt § 5 Abs. 1. S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Er verpflichtet Arbeitnehmer dazu, „dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Heißt konkret: MFA, die morgens mit Hexenschuss aufwachen oder die Nacht über der Toilettenschüssel verbracht haben, müssen, so es irgendwie möglich ist, direkt in der Praxis Bescheid geben und den Ausfall melden.

Formvorschriften für diese Krankmeldung gibt es nicht. Ein Anruf, eine Textnachricht oder eine E-Mail genügen. Angaben zur Art der Erkrankung muss ein Arbeitnehmer übrigens nicht machen. Möchten Praxismitarbeiter den Grund für ihre Krankschreibung also nicht bekannt geben, dürfen sie vom Arbeitgeber nicht dazu genötigt oder gar gezwungen werden.

Ab wann müssen kranke MFA ein Attest vorlegen?

Nach dem Gesetz ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens dann beizubringen, wenn die Verhinderung länger als drei Kalendertage am Stück dauert. Die Zeiten, in denen dies durch Vorlage des berühmten gelben Scheins geschah, sind allerdings vorbei. Zumindest für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Seit Einführung der eAU sind sie nicht mehr verpflichtet, dem Chef oder der Chefin ein papiernes Attest zu übergeben. Sie müssen lediglich zum Arzt gehen und sich (rechtzeitig) krankschreiben lassen. Ihr Arzt übermittelt die verschlüsselten Daten dann direkt an die Kasse. Dort kann (und muss) auch der Arbeitgeber den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit abrufen.

Das schriftliche Attest, das sie von ihrem behandelnden Arzt erhalten, sollten MFA aber dennoch aufbewahren, um im Fall technischer Probleme ihre Arbeitsunfähigkeit auf analogem Weg beweisen zu können.

Arbeitgeber darf Krankschreibung ab dem ersten Ausfalltag verlangen

Unabhängig von der Form des Nachweises bleibt es aber auch im digitalen Zeitalter dabei, dass Arbeitnehmer spätestens an ihrem vierten Fehltag ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt dokumentieren lassen müssen. Feiertage und das Wochenende werden bei der Berechnung mitgezählt. Eine MFA, die am Freitag krank wird, muss daher bereits am Montag krankgeschrieben sein, wenn sie noch nicht arbeiten kann. Zudem können Arbeitgeber durch vertragliche Regeln festlegen, dass eine solche Krankschreibung schon ab dem ersten Tag erforderlich ist.

Wichtig: Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gibt es noch keine elektronische AU. Sie legen ihr Attest nach wie vor in gedruckter Form vor.

Welche Informationen zur Krankheit darf der Chef verlangen?

Außer der (voraussichtlichen) Dauer der Arbeitsunfähigkeit: keine.

Krank im Urlaub – was ist zu tun?

Zunächst die gute Nachricht: Wer kurz nach der Ankunft im Hotel von einer heftigen Sommergrippe heimgesucht wird oder sich am ersten Tag der Wandertour ein Bein bricht, hat Anspruch darauf, die verdorbenen Urlaubstage nachzuholen – wenn er die Voraussetzungen des §9 des Bundesurlaubsgesetz erfüllt: Danach werden Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn der oder die Betreffende die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen kann. Das allerdings muss ab dem ersten Tag gelten.

MFA, die im Urlaub krank werden und sich die freien Tage zurück holen wollen, müssen daher an ihrem Ferienort sofort zum Arzt und sich krankschreiben lassen. Bei Urlauben in Deutschland geht das per eAU. Ärzte im Ausland erstellen das Attest noch analog. Tipp: MFA sollten das Dokument direkt abfotografieren und per Mail oder SMS an ihren Arbeitgeber senden und dann das Original per Post nachreichen.

Zudem gilt auch in solchen Konstellationen, dass der Chef so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren ist. Bei Krankmeldungen aus dem Urlaub müssen MFA dem Praxischef zudem die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Die Diagnosen dürfen sie aber auch in diesem Fall für sich behalten.

AU-Pflicht – Was MFA bei Verstößen droht

Spätestens ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Der Arbeitgeber darf die AU sogar schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen – unabhängig vom Anlass.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Möglich sind eine Abmahnung, der Verlust der Lohnfortzahlung und – bei wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen – sogar eine fristlose Kündigung. Besonders streng wird gewertet, wenn der Verdacht besteht, dass die Krankheit nur vorgetäuscht wurde.

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